Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG
saubersten Fahrzeuge sind, sollen in die günstigste Abgabekategorie eingestuft werden. Um sie in diese Abgabekategorie einordnen zu können, müssen die Kriterien für die Fahrzeugzuordnung offener als heute ausgelegt werden. Derzeit werden Fahrzeuge nach der ihnen zugewiesenen EURO-Norm in die Kategorien eingeteilt. Elektrisch angetriebene Fahrzeuge haben keine EURO-Norm und können daher nicht automatisch in eine Abgabekategorie eingeordnet werden. Daher muss der Begriff der EURO-Norm für diese Fahrzeuge dem heutigen Stand der Technik entsprechend ausgelegt werden. In der Vorlage ist vorgesehen, elektrisch angetriebene Fahrzeuge als Fahrzeuge zu betrachten, die keine EURO-Norm haben. Sie werden als Fahrzeuge "ohne EURO-Norm" bezeichnet. Österreich hat Elektro-Lastwagen ebenfalls als Kategorie ausserhalb der EURO-Norm definiert und der Schwerverkehrsabgabe unterworfen (Go-Maut).
Fahrzeuge "ohne EURO-Norm" sollen in die günstigste Abgabekategorie eingestuft werden. Dies unter der Annahme, dass diese Fahrzeuge im Rahmen der Fahrten kein CO2 ausstossen. Parallel hierzu ist die Einteilung der anderen Fahrzeuge, unter anderem der EURO VI-Fahrzeuge, anzupassen. Folglich ist die Abklassierung der EURO-VI-Fahrzeuge im Rahmen der Inkraftsetzung der Revision des SVAG bzw. der damit verbundenen Anpassung der Ausführungsbestimmungen vorzusehen. Für diesen Schritt ist ohnehin ein Beschluss des Gemischten Ausschusses und damit die Zustimmung der EU notwendig. Was die anderen Fahrzeugtypen betrifft, so werden sie nach ihrer EURO-Norm auf der gleichen Grundlage wie bisher eingestuft.
In Kapitel 3 wird die Einstufung der Fahrzeuge in die drei bestehenden Abgabekategorien näher erläutert.
1.3.3 Befristete flankierende Massnahmen nach Ablauf der LSVA-Befreiung von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen
Derzeit sind sie auf Grundlage von Artikel 3, Absatz 1, Buchstabe j SVAV von der Pflicht zur Entrichtung der LSVA befreit. Diese Bestimmung muss in Rahmen der vorliegenden Vorlage aufgehoben werden.
Die Berücksichtigung und Integration aller Fahrzeugtypen bzw. Antriebsarten in das System der weiterentwickelten LSVA erfordert für eine sachgerechte Ausgestaltung der LSVA eine Ausweitung der Differenzierungsmöglichkeiten. Während die Differenzierung innerhalb der LSVA heute und in naher Zukunft ausschliesslich über die drei Abgabekategorien erfolgt, schlägt der Bundesrat ein flexibles Zusammenspiel der Einordnung in Abgabekategorien (alle Fahrzeuge) verbunden mit zeitlich befristeten Rabattierungen oder Investitionsbeiträgen (für elektrisch angetriebene Fahrzeuge ohne Treibhausgasemissionen) vor. Dies kann durch ein System unterschiedlich langer Befristungen sowie unterschiedlich langer bzw. unterschiedlich hoher Rabattierungen in der LSVA abgebildet werden.
Im Sinne eines Anreizes für den Übergang zu einer fossilfreien Flotte sollen für in- und ausländische Fahrzeugtypen, die bislang von der LSVA befreit waren (elektrisch angetriebene Bestandes- und Neufahrzeuge) zeitlich begrenzte Rabatte gelten. Konkret könnten Fahrzeuge, die neu mit der LSVA belastet werden, von einem befristeten prozentualen Rabatt auf den LSVA-Tarif profitieren (Variante 1). Eine solche Lösung