Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG
von Zürich nach Basel betreibt, müsste die Regelungen des revidierten SVAG befolgen. Das gleiche Transportunternehmen, das einen Transport der gleichen Ware von Zürich nach Freiburg im Breisgau durchführen würde, müsste eine andere Regelung befolgen, nämlich die des LVA. Dies würde nicht die gleichen Tarife garantieren. Auf der Ebene der Erhebung ist auch folgendes Beispiel denkbar. Ein Schweizer Transportunternehmen, das eine Fahrt von Zürich nach Freiburg im Breisgau plant, aber einen Zwischenstopp in Basel einlegt. Der Teil der Fahrt zwischen Zürich und Basel würde unter das revidierte SVAG fallen und der Teil zwischen Basel und Freiburg im Breisgau unter das LVA. Dies würde grosse Unsicherheiten erzeugen und ist nicht durchführbar.
Dieses Vorgehen könnte auch von der EU negativ aufgenommen können werden, da sie der Ansicht sein könnte, dass die Schweiz Abkehr von einer einheitlichen, mit der EU abgestimmten Entwicklung nimmt und keinen einheitlichen Wirtschaftsraum im Bereich des Güterverkehrs möchte. Die EU könnte Massnahmen zur «Wiederherstellung des Gleichgewichts» gemäss Art. 50 des LVA ergreifen. Diese Variante sollte daher vermieden werden.
1.4.4 Klärung der institutionellen Fragen
Der Bundesrat verzichtet auch auf die Lösung, mit der Weiterentwicklung der LSVA zu warten, bis das institutionelle Verhältnis zwischen der Schweiz und der EU geklärt ist und das SVAG und das LVA gemeinsam revidiert werden könnten. Die Gründe für den Verzicht sind dieselben wie in Kapitel 1.4.1 erläutert.
1.4.5 Befreiung oder Reduktion der LSVA-Abgabepflicht für Fahrzeuge, die mit Biogas/CNG/LNG/E-Fuels oder Hybrid betrieben werden.
Der Bundesrat verzichtet darauf, den Kreis der von der LSVA befreiten Antriebsarten oder Antriebsarten, die von einer LSVA-Ermässigung profitieren würden, weiter auszudehnen. Die Befreiung von elektrisch und mit Wasserstoff betriebenen Lastwagen hat Auswirkungen auf die Ziele der LSVA (Verlagerungseffekt, Deckung der externen Kosten), aber auch auf die Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur. In den nächsten Jahren werden neue Fahrzeuge auf den Markt kommen, die mit Elektro- oder Wasserstoffantrieb ausgestattet sind. Dadurch wird die Anzahl der von der LSVA befreiten Fahrzeuge steigen, was wiederum den Verlagerungseffekt mindert, da der Strassengüterverkehr sich relativ betrachtet gegenüber der Schiene verbilligt. Die Deckung der externen Kosten wird sich ebenfalls verringern, da elektrisch angetriebene Fahrzeuge ebenfalls externe Kosten verursachen. Insgesamt würden sich die Einnahmen aus der LSVA reduzieren. Die Befreiung von Fahrzeugen, die mit Biogas, LNG, CNG oder E-Fuels angetrieben werden, würde diese Effekte noch verstärken. Zudem ist die Erhebungslogik der LSVA seit Etablierung auf die verwendete Antriebstechnologie und nicht auf den eingesetzten Treibstoff ausgerichtet. Um den Einsatz von Biogas, CNG, LNG oder E-Fuels und den damit verbundenen, etwaigen umweltpolitischen Einsparungen entsprechend zu entlöhnen, müsste zukünftig erhoben werden können, welcher Treibstoff von jedem LSVA-pflichtigen Fahrzeug eingesetzt wird. Umsetzungstechnisch wäre dies jedoch ausgesprochen aufwendig. Regulatorisch wäre es daher zielführender, die Rahmenbedingungen und eine allfällige Förderung