Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG

von umweltpolitisch vorteilhaften Antriebsstoffen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu Abgaben auf Kraftstoffe zu behandeln.

1.4.6 Miteinbezug von Fahrzeugen bis 3,5 Tonnen

Im Güterverkehr eingesetzte Fahrzeuge, die bis 3,5 Tonnen schwer sind, werden üblicherweise als Lieferwagen bezeichnet. Sie sind aufgrund ihres geringeren Gewichtes nicht LSVA-pflichtig. Da sie trotzdem beträchtliche externe Kosten generieren51 und zu unerwünschtem Ausweichverhalten führen können, wäre die Einführung einer leistungsabhängigen Abgabe auf diese Fahrzeuge naheliegend. Mit der Mo. 20.450952 hat das Parlament eine entsprechende Regelung jedoch in der Abstimmung vom 30.09.2021 abgelehnt, u.a. da eine Ausnahmeregelung für das Gewerbe zu kompliziert erschien. Daher verzichtet der Bundesrat auf die Aufnahme der Fragestellungen rund um Güterverkehrsfahrzeuge bis 3,5 Tonnen im Rahmen dieser Vorlage.

Damit verwandt sollen elektrische Fahrzeuge, die Lieferwagen ähnlich sind, aber aufgrund des Mehrgewichts des Akkus zwischen 3,5 und 4,25 Tonnen schwer sind, nicht von der LSVA befreit werden. Auch diese Fahrzeuge erzeugen massgebliche externe Kosten und es ist daher nicht ersichtlich, weshalb sie von der Abgabe befreit werden sollten.

1.4.7 Einführung einer Alpentransitabgabe ATA

Die Einführung einer Alpentransitabgabe (ATA) würde bedeuten, auf jede Fahrt eines Lastwagens durch die Alpen eine pauschale Abgabe zu erheben. Im LVA bestünde dafür auch die rechtliche Basis (Art. 40 Abs. 5). Entsprechend machte der Bundesrat 2007 in der Botschaft zur Güterverkehrsvorlage53 einen Vorschlag zur Umsetzung der ATA in nationales Recht. Dieser wurde aber vom Parlament verworfen. Zuletzt hat der Bundesrat in seiner Antwort auf Ip. 19.3771 Grossen zu dieser Frage Stellung genommen.54 Der Bundesrat hat dort seine ablehnende Haltung gegenüber der Einführung einer ATA mit der unverhältnismässigen Mehrbelastung des Tessins und des fehlenden Spielraums in der Tarifsetzung aufgrund der maximal für die Durchschnittsfahrt belastbaren 325 Franken begründet. Aufgrund derselben Argumentation lehnt der Bundesrat die Einführung einer ATA auch zum heutigen Zeitpunkt ab.

1.4.8 Erhöhte Tarifsätze auf Tonnenkilometer in urbanen Gebieten

Der Bundesrat verzichtet darauf, in dieser vorliegenden Vernehmlassungsvorlage eine Differenzierung der LSVA nach Regionen vorzuschlagen. Während die praktische Umsetzung einer Differenzierung nach Verkehrssektoren aus technischer Sicht denkbar ist, würde die Erhöhung der LSVA-Preise für bestimmte insbesondere städtische Gebiete, einzelne Branchenakteure oder Regionen diskriminieren. Bei einer teureren

51 Externe Kosten und Nutzen des Verkehrs in der Schweiz - Strassen-, Schienen, Luft- und Schiffsverkehr 2019, S. 12. Bundesamt für Raumentwicklung ARE, 2022.

52 Motion 20.4509 Wicki "Gleich lange Spiesse im Strassengüterverkehr".

53 BBl 2007 4377, S. 4486

54 19.3771 | Einführung einer Alpentransitabgabe. Schweizer Verlagerungspolitik mit einem alpenweiten Instrument ergänzen | Geschäft | Das Schweizer Parlament