Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG

und der zurückgelegten Strecke ist der CO2-Ausstoss ausschlaggebend für die Höhe der Abgabe, die die Mitgliedstaaten erheben können. Die Anpassungen der Eurovignetten-Richtlinie sollen auch Wettbewerbsverzerrungen zwischen Verkehrsunternehmen beseitigen. In der Richtlinie sind ebenso die für schwere Nutzfahrzeuge geltenden Mindestsätze der Kraftfahrzeugsteuern festgelegt sowie ausführliche Vorschriften für die Erhebung von Infrastrukturgebühren, darunter auch die Differenzierung von Gebühren nach der Umweltverträglichkeit von Fahrzeugen.

2.1.1.3 Stossrichtungen der revidierten Eurovignetten- Richtlinie

Vor der Änderung der Eurovignetten-Richtlinie wurde die Differenzierung der Abgaben für die Infrastruktur hauptsächlich in Abhängigkeit von der Dauer der Infrastrukturnutzung und der EURO-Emissionsklasse des Fahrzeugs berechnet. In der EU zugelassene Kraftfahrzeuge wurden nach ihrem Schadstoffausstoss klassifiziert. Je höher die Klasse, desto umweltfreundlicher das Fahrzeug, was ihm in der Regel wirtschaftliche Vorteile gegenüber Fahrzeugen mit niedrigeren Klassen verschaffte. Um in eine bestimmte Schadstoffklasse eingestuft zu werden, musste der Lastwagen die Grenzwerte der entsprechenden EURO-Norm einhalten. Diese Massnahme hat zur Erneuerung der Fahrzeugflotten beigetragen.

Da durch diese Erneuerung die Nutzfahrzeugflotten immer sauberer werden – was insgesamt eine erwünschte Entwicklung ist – wird die Differenzierung der Abgaben auf dieser Grundlage mittelfristig an Wirksamkeit verlieren. Die EU hat es aufgrund der steigenden CO2-Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen deshalb für notwendig erachtet, eine Differenzierung der Infrastruktur- und Nutzungsgebühren nach der CO2-Emissionsklasse im TEN-T einzuführen. Das Ziel der neuen Richtlinie ist es, eine Reduktion der CO2-Emissionen durch technische Verbesserungen im gesamten Strassenschwerverkehr zu erreichen.

Die Mitgliedsstaaten teilen gemäss Richtlinie jeden Fahrzeugtyp in eine der fünf vorgesehenen Klassen ein, basierend auf dem CO2-Ausstoss, dem Gewicht und der Anzahl der Achsen und dem Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs. Diese drei Kennwerte ermöglichen die Berechnung und den Vergleich des Referenzwerts, der Emissionskurve und des spezifischen Emissionswerts des Fahrzeugs. Den Staaten ist es auch gestattet, eine Ermässigung der Gebühren für emissionsfreie oder emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge vorzunehmen, um diese zu belohnen. Elektrische und wasserstoffbetriebene LKWs können zudem bis Ende 2025 vollständig von der Mautgebühr befreit werden.

Zusätzlich zur Infrastrukturabgabe haben die EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, eine Gebühr für externe Kosten einzuführen, welche die Kosten der CO2-Emissionen widerspiegelt, sowie eine Staugebühr, welche die tatsächlichen Kosten widerspiegelt, die direkt und indirekt von jedem Fahrzeug den anderen Verkehrsteilnehmern und der Gesellschaft als Ganzes auferlegt werden. Eine Abgabe für externe Kosten der Luftverschmutzung wird für schwere Nutzfahrzeuge nach einem Zeitraum von vier Jahren nach Einführung der Mautgebühren eingeführt.

Die Erhebung der Abgaben soll über ein elektronisches System erfolgen. Die Mitgliedstaaten entscheiden nach wie vor selbst, ob sie eine Abgabe einführen wollen.