Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG
2.2.1 Rückmeldung der EU zu den flankierenden Massnahmen
Anlässlich der Sitzung des Gemischten Landverkehrsausschusses vom 20. Juni 2023 ersuchte die Schweizer Delegation die Delegation der Europäischen Kommission um eine schriftliche Stellungnahme der EU zu den flankierenden Massnahmen der Vernehmlassungsvorlage zur Teilrevision des SVAG. Grund dafür war, dass das Rabattsystem und die Investitionsbeiträge als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 38 Abs. 6 des LVA interpretiert werden könnten.
Am 1. September 2023 hat die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme schriftlich mitgeteilt, dass beide flankierenden Massnahmen, wie sie aktuell vorgesehen sind, nicht als staatliche Beihilfen gemäss Artikel 38 Absatz 6 LVA zu sehen und mit dem geltenden Rechtsrahmen vereinbar sind (siehe Kapitel 6.2). Es muss dabei aber insbesondere gewährleistet sein, dass das Rabattsystem sowohl für in- als auch für ausländische Fahrzeuge gilt, nichtdiskriminierend, angemessen und transparent ausgestaltet ist (Art. 38 Abs. 1 LVA) und den freien Verkehr nicht behindert (Art. 38 Abs. 4 LVA). Ebenso seien aus ihrer Sicht in der konkreten Ausgestaltung der Rabatte auf Verordnungsstufe die vergleichbaren Vorgaben in der EU zu berücksichtigen.66 Eine finale Beurteilung hält sich die EU-Kommission daher vor, weil die konkret vorgesehenen Rabattniveaus in der Schweiz noch nicht festgelegt sind.
Auch die Massnahme der Investitionsbeiträgen, welche nur für Schweizer Transporteure zur Verfügung stünde, ist aus Sicht der Europäischen Kommission akzeptabel, da ähnliche Instrumente auch in Mitgliedstaaten in Kraft sind.
Die Europäische Kommission betont, dass bei einer Kombination der zwei flankierenden Massnahmen, welche für Schweizer Transporteure die Wahl zwischen dem Rabattsystem oder Investitionsbeiträgen bietet, keine materiellen Unterscheide zwischen den zwei Optionen bestehen dürfen, resp. die Investitionsbeiträge nicht höher als die zu erwartenden Rabatte sein sollten.
2.3 Abstimmung zwischen SVAG und LVA
Das SVAG regelt die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe für Transportunternehmen, die im schweizerischen Zollgebiet tätig sind. Das LVA wiederum ist für Transporteure im grenzüberschreitenden alpenquerenden Strassenverkehr durch die Schweiz sowie für Fahrten in die und aus der Schweiz anwendbar. Die beiden Grundlagen müssen miteinander vereinbar sein.
Wie in Kapitel 1.2 ausgeführt, muss das LSVA-System weiterentwickelt werden, da die LSVA diverse verfassungsrechtliche Aufträge zu erfüllen hat. Eine weitreichende Entwicklung der LSVA in Anlehnung an die Eurovignetten-Richtlinie bedingt jedoch eine Anpassung des LVA. Der Zeitrahmen für eine Anpassung des LVA ist zurzeit jedoch nicht abschätzbar. Um in der Verlagerungspolitik dennoch vorwärtszukommen, wird mit dieser Vorlage die Weiterentwicklung der LSVA im Rahmen des aktuell geltenden LVA angestrebt. Dafür muss das LVA (d.h. die formelle Erfassung
66 Art. 7ga der Eurovignetten-Richtlinie