Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG

Fahrzeugen. Sie werden entsprechend ihrer EURO-Norm in eine der zwei verbleibenden Abgabekategorien kategorisiert, wofür ein Beschluss des Gemischten Landverkehrsausschusses notwendig sein wird.

3.1.2 Gewährleistung der Planungssicherheit für Fahrzeughaltende

Die Transportbranche hat in der Vergangenheit oft und berechtigterweise die Kritik angeführt, dass tarifliche Veränderungen an der LSVA die Planungssicherheit beeinträchtigen. Ausgehend von einer Lebensdauer eines Fahrzeugs von sieben Jahren war es bei der Beschaffung in den meisten Fällen nicht vorhersehbar, die gesamten zukünftig anfallenden Betriebskosten des Fahrzeugs zu bemessen. Die Abklassierung von Fahrzeugen einer EURO-Norm in eine teurere Abgabekategorie wurde stattdessen mit einer Vorlaufzeit von ein bis drei Jahren (z.B. im Rahmen des zweijährlich erscheinenden Verlagerungsberichts) angekündigt.

Bislang war es Teil der Bestimmungen auf Verordnungsstufe, dass Fahrzeuge, die zum ersten Mal in Verkehr gesetzt wurden und die der günstigsten Abgabekategorie zugeordnet wurden, während sieben Jahren nicht in eine teurere Abgabekategorie abgestuft werden konnten (Artikel 14 Absatz 3 SVAV). Diese Vorlage sieht ein neues Vorgehen vor, um so einen positiven Effekt auf die Planungs- und Investitionssicherheit der Branche zu erreichen.

Die bisher auf Verordnungsstufe festgehaltene Regelung ist mit einer ungenügenden Planungssicherheit verbunden. Erstens kommt besagte Bestimmung immer nur einem Teil aller Fahrzeuge zugute, da sie sich auf Fahrzeuge beschränkt, die neu zugelassen werden. Fahrzeuge, die sich bereits in einer teureren Abgabekategorie befinden, sind durch die Bestimmung in keiner Weise geschützt. Zweitens lässt sich die bisherige Bestimmung nur unbefriedigend mit dem längerfristig vorgesehenen CO2- Emissionsklassen-Regime vereinen. Der Wortlaut der Bestimmung ist auf eine Situation ausgelegt, bei der neuzugelassene Fahrzeugtypen üblicherweise der günstigsten Abgabekategorie zugeordnet werden und einen entsprechenden Schutz vor Abklassierungen verdient haben. Mit den langfristig vorgesehenen CO2-Emissionsklassen sind jedoch auch Situationen denkbar, in denen ein neuzugelassenes Fahrzeug nicht in der günstigsten Abgabekategorie eingereiht wird, beispielsweise weil es über einen konventionellen Antrieb verfügt und gegenüber anderen Schwerverkehrsfahrzeugen eine deutlich schlechtere CO2-Emissionsbilanz ausweist. In einer solchen Situation ist es nicht zielführend, wenn das Fahrzeug eine sieben Jahre lange Garantie auf dieselbe Abgabekategorie erhält. Die Lenkungswirkung der LSVA hin zu emissionsärmeren Antrieben wäre stark eingeschränkt.

Mit dieser Vorlage wird dies geändert. Neu soll der Bundesrat regelmässig und sieben Jahren im Voraus kommunizieren, mit welchen Änderungen der Abgabekategorieseinteilungskriterien die Betroffenen zu rechnen haben. Damit ist nicht gemeint, dass der Bundesrat jedes Jahr sämtliche sieben nachfolgenden Jahre neu festlegt. Er wird vielmehr sieben Jahre im Voraus ankündigen, ob eine Änderung zu erwarten ist. Er gibt lediglich bekannt, ob und welche Anpassungen er an der Kategorisierung der Fahrzeuge in die Abgabekategorien für das siebte Jahr in der Zukunft (t+7) vornehmen will. Die Planung der diesem siebten Jahr vorangehenden sechs Jahre bleibt unverändert (t+1 bis t+6). Der Bundesrat hat diese Einstufung für diese Jahre t+1 bis t+6