Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG

3.1.1 Integration der elektrisch angetriebenen Fahrzeuge in die LSVA

Wie in Kapitel 1 aufgezeigt, bestehen zahlreiche Gründe, elektrisch angetriebene Fahrzeuge der LSVA-Pflicht zu unterstellen. Die Abgabekategorie der elektrisch angetriebenen Fahrzeuge definiert sich dadurch, dass die sich die in ihr befindlichen Fahrzeuge aufgrund ihres emissionsfreien Antriebs nicht unmittelbar einer EURO-Norm zuordnen lassen. Deswegen soll diese Kategorie vereinfacht "ohne EURO-Norm" genannt werden. Fahrzeuge, die mit Biogas, CNG oder LNG angetrieben werden, gehören nicht in diese Kategorie, da sich die Logik der LSVA nach dem Antriebstyp, nicht nach dem Treibstofftyp richtet. Zudem produzieren diese Art Fahrzeuge lokal Schadstoffemissionen und sind daher bei den EURO-VI-Fahrzeugen besser aufgehoben.

3.1.1.1 "ohne EURO-Norm"

Artikel 40 Absatz 2 des LVA verankert EURO-Normen als Grundlage für die Gebührenkategorien der LSVA:

«2. Die Gebühren sind in drei Kategorien von Emissionsnormen (EURO) abgestuft (…).»

Mit dieser Vorlage wird diese Bestimmung so ausgelegt, dass jene schweren Nutzfahrzeuge, die heute keiner EURO-Emissionsnorm entsprechen, als neue Fahrzeuggruppe («ohne EURO-Norm») zusammengenommen und als solche neben EURO 0 bis VI in das LSVA-System integriert werden. Die Integration von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen in die LSVA würde nach einem Beschluss des Gemischten Landverkehrsausschusses erfolgen. Die Vereinbarkeit der Integration von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen in die LSVA bei einer weitergehenden Auslegung des Wortlauts von Art. 40 Abs. 2 LVA wird in Kapitel 6.2 diskutiert.

Mit der Einführung der Fahrzeugklassen «ohne EURO-Norm» ins LSVA-System sollen diese in die günstigste der drei bestehenden Gebührenkategorien eingeteilt werden. Zeitgleich sollen die EURO-VI-Fahrzeuge von dieser in die aktuell unbenutzte, mittlere Tarifkategorie abklassiert werden. Damit wird die Wirkung der LSVA als verursachergerechte Abgabe für eine kontinuierliche Verbesserung hin zu umweltfreundlicheren Fahrzeugflotten aufrechterhalten.

3.1.1.2 "EURO VII-Norm"

In der EU soll eine neue EURO-VII Emissionsnorm eingeführt werden, welche zu gegebener Zeit ebenfalls in das LSVA-System integriert wird. Am 25. September 2023 hat sich der Rat der EU-Wettbewerbsminister darauf geeinigt, dass die neue EURO-VII-Norm keine strengeren Schadstoff-Grenzwerte enthalten, hingegen neu Feinstaub (z.B. von Reifenabrieb oder Bremsen) berücksichtigen soll (siehe Kapitel 1.2.1.3). Auch auf die Integration von E-Fuels soll verzichtet werden.

Wenn die EURO VII-Norm von der EU in die Praxis umgesetzt wird, können Fahrzeuge, die diese EURO VII-Norm erfüllen, in das LSVA-System aufgenommen werden. Das derzeitige LSVA-System ermöglicht den Einbezug von EURO VII-