Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG
zu jedem Zeitpunkt gewährleistet. Diese Regelung wird nicht in das Gesetz aufgenommen. Der Bundesrat teilt jede Änderung mit einer Vorlaufzeit von sieben Jahren durch eine Änderung der Verordnung mit, muss dies aber nicht jedes Jahr tun.
3.1.3 Harmonisierung des Einbezugs von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen und der Abklassierung der EURO VI-Fahrzeuge
Das LSVA-System mit Einbezug von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen sollte so schnell wie möglich eingeführt werden. Da das Ziel der LSVA darin besteht, die ungedeckten externen Kosten des Schwerverkehrs zu decken, wird eine schnelle Berücksichtigung aller Fahrzeuge, die externe Kosten verursachen, die Deckung dieser Kosten in jedem Fall verbessern. Weiterhin wurde in Kapitel 1.2 dieses Berichts erläutert, weshalb das bisherige System LSVA an seine Grenzen gestossen ist und tendenziell der Beitrag an die Internalisierung externer Kosten sinkt.
Das mit dieser Vorlage vorgeschlagene neue LSVA-System (Integration der elektrisch angetriebenen Fahrzeuge) könnte frühestens im Jahr 2027 eingeführt werden (abhängig vom Fortgang der parlamentarischen Diskussion und der Inkraftsetzung des revidierten SVAG). Dies hat eine neue Kategorisierung für bestimmte Fahrzeuge im Jahr 2027 und damit eine kürzere Anpassungsfrist als für elektrisch angetriebene Fahrzeuge, die derzeit von der LSVA zeitlich unbegrenzt befreit sind, zur Folge. Die Auswirkungen des Einbezugs von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen werden nicht für alle Fahrzeuge, die der LSVA unterliegen, gleich sein. Die Fahrzeuge mit tiefen EURO Normen werden keine allzu starke Herabstufung erfahren. Fahrzeuge, die die EURO-Normen I bis V eingestuft sind, werden auch weiterhin in der teuersten Kategorie sein und, wie jetzt auch schon, ungefähr 3.10 Rappen pro Tonne und Kilometer zahlen. Für bestehende und neuzugelassene EURO VI-Fahrzeuge ist der Effekt jedoch grösser. Sie befinden sich seit mehreren Jahren in der günstigsten Kategorie und werden sich in einer teureren Kategorie wiederfinden, da die günstigere Kategorie für die elektrisch angetriebene Fahrzeuge verwendet wird.
Um allen Fahrzeughaltern Zeit zur Anpassung zu geben, muss die Inkraftsetzung der Vorlage zu einem Zeitpunkt erfolgen, der den Unternehmen Zeit gibt, die Investitionsentscheide für elektrisch angetriebene Fahrzeugen, aber auch für EURO VI-Fahrzeuge entsprechend anzupassen. Ausserdem würde der Einbezug von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen in das System der LSVA die Anreize für Investitionen in emissionsfreie Fahrzeuge verringern. Um den Übergang zu einer emissionsfreien Flotte zu fördern, schlägt der Bundesrat vor, elektrisch angetriebene Fahrzeuge ab 2031 in die LSVA zu integrieren, verbunden mit erleichternden flankierenden Massnahmen, um den Übergang zu einer emissionsfreien Flotte weiter zu fördern.
3.1.4 Flankierende Modifikationen der Tarifierung nach Integration der elektrischen Fahrzeuge
Die Unterstellung der elektrisch angetriebenen Fahrzeuge unter die LSVA-Abgabepflicht soll per 1. Januar 2031 erfolgen. Obwohl für diesen Zeitpunkt noch sehr schwer abschätzbar ist (genauere Ausführungen dazu im Kapitel 1.1.3.5), wie