Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG

durchschnittlich durch das Rabattsystem reduzierten Tarifs nicht überschreiten. Somit werden auch die Investitionsbeiträge degressiv ausgestaltet sein und sich direkt am Rabattsystem orientieren. So soll sich die Höhe der Investitionsbeiträge direkt daraus ergeben, wie viel Geld mit dem Rabattsystem und einer durchschnittlichen Transportleistung eingespart werden kann. Zudem sollen Fahrzeughalter nach Erbringen der vorgegebenen durchschnittlichen Transportleistung für die danach zurückgelegten Tonnenkilometer wieder Zugang zum Rabattsystem erhalten. Damit kann eine Ungleichbehandlung zwischen den beiden Wahlmöglichkeiten vermieden werden.

Die Investitionskosten für elektrisch angetriebene Fahrzeuge werden in absehbarer Zukunft deutlich höher sein als für konventionelle Fahrzeuge. Einige Unternehmen werden nicht über die nötigen flüssigen Mittel verfügen, um in elektrisch angetriebene Fahrzeuge zu investieren und so nicht von den Rabatten profitieren können. Mit der vorgeschlagenen Möglichkeit der Ausrichtung von Investitionsbeiträgen sollen sich Fahrzeughaltende beim Neuerwerb eines elektrisch angetriebenen Fahrzeugs entscheiden müssen, ob sie für das konkrete Fahrzeug einmalig den pauschalen Investitionsbeitrag des Bundes erhalten wollen oder während der befristeten Dauer des Rabattsystems vom reduzierten Tarif profitieren wollen.

Der mit dieser Vorlage gemachte Vorschlag führt dabei lediglich die Möglichkeit für den Bundesrat ein, Investitionen zu fördern. Da diese Möglichkeit des Bundesrates zur Investitionsförderung lediglich als Ergänzung zum Rabattsystem angedacht ist, wird der Bundesrat unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vernehmlassung entscheiden, ob er diese Alternative schlussendlich mit der Botschaft dem Parlament vorschlagen will. Er wird dabei auch berücksichtigen, ob solche Förderbeiträge sich in der EU bzw. den Mitgliedsstaaten etablieren, um den Einsatz elektrisch angetriebener Fahrzeuge zu fördern.

Delegation an den Bundesrat: Finanzierung und Bemessung der Beiträge

Der Bundesrat erhält im gesetzlichen Rahmen die Kompetenz, die Höhe der Pauschalbeiträge und die Voraussetzungen für die Ausrichtung festzulegen. Die Finanzierung der Beiträge erfolgt über mehrjährige Verpflichtungskredite, die von der Bundesversammlung bewilligt werden. Die Finanzierung und damit die Existenz dieser Investitionsbeiträge ist abhängig von den dann geltenden Bestimmungen über die Verwendung des dem Bund zustehenden Anteils an den LSVA-Einnahmen (Art. 19, Abs. 2 und 2bisSVAG). Die Botschaft67 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen (Nachhaltige Finanzierung der SBB) sieht vor, dass im BIF eine angemessene Reserve von 300 Millionen Franken gebildet werden muss, bevor der Bund die nicht für den Fonds benötigten Mittel seines Anteils zum Ausgleich der von ihm getragenen ungedeckten Kosten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr einsetzen kann. Sollte im Rahmen von Art. 19, Abs. 2 und 2bisSVAG kein Geld für Investitionsbeiträge zur Verfügung stehen, werden sie nicht umgesetzt, also auch nicht aus einer anderen Quelle finanziert werden.

Die genaue Höhe der Investitionsbeiträge ist dabei direkt abhängig von der finanziellen Ausgestaltung des Rabattsystems und verringert sich daher jedes Jahr. Ein Inves-

67 BBl 2023 2204