Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG
titionsbeitrag im Jahr 2031 ist höher als der im Jahr 2034 ausbezahlte Investitionsbeitrag. Der Bundesrat schätzt die Kosten eines durchschnittlichen Rabatts von 15% im Zeitraum von 2031 bis 2035 in der Summe auf mehrere hundert Millionen Franken. Da die Höhe der Investitionsbeiträge so bemessen werden soll, dass der einzelne Fahrzeughaltende pro Fahrzeug bei einer durchschnittlichen jährlichen Transportleistung mit reduziertem Tarif bis zum Ende des befristeten Rabattsystems gleich viel Geld einspart, wie er einmalig in Form von Investitionsbeiträgen erhalten könnte, ist von ungefähr gleich hohen Kosten für den Bund auszugehen, unabhängig davon, ob mit dieser Vorlage lediglich das Rabattsystem, oder zusätzlich auch die Möglichkeit von Investitionsbeiträgen eingeführt wird. Geringe Mehrkosten könnten für den Bund dadurch entstehen, dass sich kleinere Transportunternehmen erst mit Hilfe der Investitionsbeiträge den Kauf eines elektrisch angetriebenen Fahrzeugs leisten könnten und bis dahin aufgrund mangelnder Liquidität keine elektrisch angetriebenen Fahrzeuge anschaffen, die sie in den Genuss des Rabattsystems kommen lassen würden. Dennoch wäre das Ziel, die externen Kosten des Schwerverkehrs zu senken, besser erfüllt, als wenn es die Investitionsbeiträge nicht gäbe.
Bei Leasingfahrzeugen ist der Fahrzeughalter gerade nicht der Käufer und tätigt daher auch keine Investitionen. Deswegen sollen für Leasingfahrzeuge nur das Rabattsystem, nicht aber die Investitionsbeiträge zur Verfügung stehen.
Für den Fall, dass der Bundesrat dem Parlament die Schaffung einer Rechtsgrundlage für Investitionsbeiträge mit der Botschaft beantragt, verzichtet er darauf schon zu diesem Zeitpunkt, die entsprechenden Kredite zu beantragen. Die Höhe der Investitionsbeiträge hängt entscheidend davon ab, wie sich bis zu ihrem Einbezug in die LSVA die Investitions- und Betriebskosten für elektrisch angetriebene Fahrzeuge von jenen für konventionelle Fahrzeuge unterscheiden und wie hoch bis dann die Diffusion von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen fortgeschritten ist. Der Bundesrat wird die Investitionsbeiträge rechtzeitig in die Finanzplanung aufnehmen, so dass die erforderlichen Mittel unter Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen über die Verwendung des dem Bund zustehenden Anteils an den LSVA-Einnahmen zur Verfügung stehen.
Je nach Einführungszeitpunkt ist hier zu berücksichtigen, dass andere Finanzierungsprojekte für elektrisch angetriebene Fahrzeuge bestehen könnten. Diese müssten in diesem Fall untereinander entsprechend koordiniert werden. So bestehen zum heutigen Stand ein EnAW-Kompensationsprogramm für elektrische Schwerverkehrsfahrzeuge68 und von der Stiftung KliK gewährte Investitionsbeiträge an den Kauf und Betrieb von Schwerverkehrsfahrzeugen, die mit Wasserstoff betrieben werden.69 Idealerweise lösen die vorgesehenen Investitionsbeiträge die eben beschriebenen Fördermassnahmen ab, um Doppelförderungen oder konkurrierende Förderinstrumente zu vermeiden. Programme, die den Übergang zu einer emissionsfreien Flotte durch Investitionen in umweltfreundliche Fahrzeuge fördern, gibt es auch in EU-Mitgliedsstaaten (siehe Kapitel 5.3.1).
68 Plattform Verkehr – Stiftung Klimaschutz und CO₂-Kompensation (klik.ch)
69 Die Stiftung KliK unterstützt die Wasserstoff-Mobilität