Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG

Fundament gelegt werden, damit zu einem späteren Zeitpunkt das System entsprechend weitergestaltet wird und die einzelnen Fahrzeuge bestmöglich differenziert werden können.

Absatz 3 regelt, dass der Bundesrat bei der Festlegung der Abgabekategorien und der Einteilung der Fahrzeuge in die Kategorien die Bestimmungen völkerrechtlicher Verträge berücksichtigen muss. Bezüglich der Anzahl Abgabekategorien ist der Bundesrat an die Vorgaben des LVA gebunden. Dieses sieht ausdrücklich drei Kategorien vor. Er berücksichtigt zudem die Erfordernisse der Planungssicherheit der Unternehmen. Wie er dies zu beabsichtigen tut, ist im Kapitel 3.1.2 beschrieben und wird in den Ausführungsbestimmungen festgehalten werden.

Art. 8a Tarife der LSVA

Artikel 8a entspricht zu einem grossen Teil dem bisherigen Artikel 8, der die Tarife der LSVA zum Inhalt hat. Absatz 1 hält fest, dass der Bundesrat pro Abgabekategorie einen Tarif in Rappen pro gefahrenen Kilometer und Tonne höchstzulässigem Gesamtgewicht festlegt.

Die Vorgaben, welche der Bundesrat bei der Festlegung der Tarife zu berücksichtigen hat, sind in Absatz 2 geregelt. Insbesondere die Vorgaben völkerrechtlicher Verträge sind zu berücksichtigen. Der bisherige Artikel 8 Absatz 1 wird dabei durch einen generellen Verweis auf die völkerrechtlichen Verträge betreffend Tarifvorgaben sowie Höchstbeträge abgelöst. Der bisherige Absatz 1 Buchstabe a ist veraltet, da das höchstzulässige Gesamtgewicht 2005 auf 40 Tonnen erhöht wurde und damit ohnehin nur noch der bisherige Buchstabe b zur Anwendung kommt. Weiter war die im bisherigen Buchstaben b geregelte Angabe in Rappen pro Tonnenkilometer im Zusammenhang mit dem bisherigen Buchstaben c irreführend, da sie entgegen der Regelungsabsicht von Buchstabe c den Eindruck vermittelte, ein Tarif von mehr als 3 Rappen pro Tonnenkilometer sei unzulässig. Der bisherige Buchstabe c wird aufgrund der verbindlichen Berücksichtigung von emissions- oder verbrauchsabhängigen Kriterien ebenfalls hinfällig. Die Vorgaben an die Tarifgestaltung ergeben sich heute direkt aus Art. 40 Abs. 4 LVA. Das LVA wurde jedoch erst nach Inkrafttreten des SVAG abgeschlossen und blieb bis anhin im Wortlaut des SVAG unberücksichtigt. Eine eigenständige (Neu-)Formulierung der vom LVA vorgegebenen Regelungen bietet keinen nennenswerten Mehrwert. Mit dem Verweis auf das LVA wird zudem sichergestellt, dass der Inhalt des SVAG nicht den Vorgaben, welches das LVA an die Ausgestaltung der LSVA stellt, widerspricht.

Diese Anpassung hat materiell keinerlei Änderung an der Berechnung der Tarife zur Folge. Die Auflistung des zweiten Absatzes entspricht grundsätzlich dem geltenden Recht (Art. 8 Abs. 3). Die bisherige Formulierung "Bei der Einführung der Abgabe und den Erhöhungen des Tarifs berücksichtigt der Bundesrat:" wird abgelöst, da die LSVA inzwischen eingeführt worden ist und sich der Kriterienkatalog generell auf die Festlegung der Tarife bezieht, also auch bei einer allfälligen Senkung massgebend ist. In der französischen Fassung wird die Formulierung einiger Kriterien angepasst, damit sie inhaltlich der deutschen Fassung näher ist. Der bisherige geltende Absatz 2, der dem Bundesrat die Befugnis gibt, die Tarife der Abgabekategorien an die Inflation anzupassen, wird in die Auflistung von Absatz 2 verschoben. Bezüglich der Teuerung