Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG
4.3 Bundesgesetz über die Förderung des Erwerbs von elektrisch angetriebenen schweren Motorfahrzeugen des Güterverkehrs
Dieses befristete Bundesgesetz stützt sich neben der verfassungsmässigen Grundlage der Schwerverkehrsabgabe (Art. 85 BV) auch auf Art. 74 BV, da das Gesetz eine Massnahme zur Förderung der Nutzung von Fahrzeugen vorsieht, die umweltfreundlicher sind und weniger Kosten zulasten der Allgemeinheit verursachen als herkömmliche Fahrzeuge.
Mithilfe dieses Gesetzes soll die schrittweise Unterstellung elektrisch angetriebener Fahrzeuge des Güterverkehrs unter die Schwerverkehrsabgabepflicht in dem Sinne geregelt werden, dass diese Fahrzeuge nach ihrer Unterstellung unter die Abgabepflicht nicht sofort voll besteuert werden. Vielmehr soll die Besteuerung dieser Fahrzeuge gestaffelt bzw. begleitet eingeführt werden. Damit soll verhindert werden, dass die mit der bisherigen vollständigen Befreiung von der Abgabepflicht verbundenen Anreize für Investitionen in diese Fahrzeuge, auch nach der Neuunterstellung unter die Abgabepflicht gefährdet werden. Elektrisch angetriebene Fahrzeuge sind nach geltendem Recht von der Schwerverkehrsabgabe befreit (Art. 3 Abs. 1 lit. j SVAV), sollen aber aufgrund der in dieser Vorlage erläuternden Gründe ab 2031 der Abgabepflicht unterstellt werden. Da vor dem Hintergrund der Unterstellung elektrisch angetriebener Fahrzeuge unter die Abgabepflicht befristete flankierende Massnahmen vorgeschlagen werden, schlägt der Bundesrat die Schaffung eines separaten Erlasses vor.
Art. 1 Gegenstand und Begriff
Das Gesetz regelt gemäss Absatz 1 die Massnahmen, welche die Unterstellung von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen unter die Schwerverkehrsabgabepflicht begleiten sollen. Die Massnahmen dieses Gesetzes sollen dabei die wirtschaftlichen Folgen des Endes der Befreiung von der Abgabepflicht abfedern und gleichzeitig dazu beitragen, dass der Schwerverkehr möglichst emissionsarme Fahrzeuge verwendet und so rasch als möglich von den herkömmlichen Verbrennungsmotoren wegkommt. Damit soll einerseits dem Umweltschutz Rechnung getragen werden und andererseits mittelfristig auch das Kostendeckungsprinzip der Schwerverkehrsabgabe maximiert werden (vgl. 1.1.4.2). In Absatz 2 wird definiert, welche schweren Motorfahrzeuge als elektrisch angetrieben gelten. Als elektrisch angetriebene Fahrzeuge sind Fahrzeuge zu verstehen, die mit einer rein elektrischen Bordbatterie angetrieben werden, sowie Brennstoffzellenfahrzeuge, bei denen der aus einem elektrochemischen Prozess resultierende elektrische Antrieb mit Wasserstoff als Treibstoff versorgt wird.
Art. 2 Reduzierter Tarif der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe
Diese Bestimmung gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, im Rahmen der LSVA ein Rabattsystem in Form eines reduzierten Tarifs für elektrisch angetriebene Fahrzeuge einzuführen. Vom reduzierten Tarif sollen elektrisch angetriebene Fahrzeuge im Sinne von Art. 1 Abs. 2 profitieren. Die Möglichkeit der Einführung eines reduzierten Tarifs ist zeitlich befristet. Das Rabattsystem wird so ausgestaltet sein, dass auf dem