Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG

hat der Bundesrat das LVA, also primär Art. 42 LVA, zu berücksichtigen. Die Schweiz kann gestützt auf Art. 42 Abs. 1 LVA die in Art. 40 Abs. 4 LVA definierten Höchstbeträge als um die Inflationsrate verteuert betrachten, sofern sie das in Art. 42 Abs. 1 LVA definierte Vorgehen berücksichtigt.

Art. 8b Zuteilung zur Abgabekategorie

Mit Absatz 1 dieser Bestimmung wird geregelt, welcher Zeitpunkt für die Zuteilung der einzelnen Fahrzeuge in einer Abgabekategorie massgebend ist. Die Konsequenzen eines fehlenden Nachweises werden in Absatz 2 dargelegt. Absatz 3 regelt sodann den Fall, dass der Nachweis erst nach dem massgebenden Zeitpunkt gemäss Absatz 1 erbracht werden kann. Wird der Nachweis später erbracht, so wird das Fahrzeug neu zugeteilt. Befindet sich das Fahrzeug nach dem Nachweis in einer Kategorie mit tieferem Tarif, hat der Fahrzeughalter einen Anspruch auf eine Rückerstattung. Die Besteuerungsgrundsätze gemäss Art. 127 Abs. 2 BV aber auch das Verursacherprinzip erfordern, dass eine abgabepflichtige Person nicht mehr zahlen muss, als sie effektiv verursacht und nicht mehr bzw. weniger zahlen muss als eine abgabepflichtige Person in der gleichen Situation. Da mit dem erst später erfolgten Nachweis und der allfälligen Rückerstattung jedoch ein erheblicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, ist mit der Gewährung der Rückerstattung gleichzeitig auch eine Bearbeitungsgebühr vorzusehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Rückerstattung, insbesondere das Verfahren für die Vorlage des Nachweises sowie dessen Überprüfung. Für unrechtmässig erwirkte Rückerstattungsansprüche sind die Strafbestimmungen des 6. Abschnittes (Art. 20 ff. SVAG) anwendbar. Für den Vollzug ist das BAZG zuständig. Um unverhältnismässigem administrativen Aufwand vorzubeugen soll der Bundesrat einen Mindestbeitrag für die Rückforderung festlegen können.

Art. 11 Sachüberschrift, Abs. 3 und 4

Im geltenden Erlass ist in diesem Artikel nicht erkennbar, ob sich der Begriff "Abgabe" auf die LSVA, die PSVA oder beide Abgabentypen bezieht. Die hier vorgenommenen Änderungen tragen diesem Umstand Rechnung.

Diese Änderungen sind rein formeller Natur und implizieren keine materiellen Änderungen am geltenden Recht.

Art. 19 Abs. 2 und 2bis

Der Bundesrat schlägt mit seiner Botschaft77 vom 15. September 2023 eine Änderung von Art. 19 Abs. 2 und einen neuen Art. 19 Abs. 2bis SVAG vor. Die in dieser Vorlage vorgeschlagenen Änderungen am Artikel 19 entsprechen diesem Vorschlag. Sollten diese Änderungen zum Zeitpunkt, wo diese Vorlage dem Parlament als Botschaft überwiesen wird, schon geltendes Recht geworden sein, können sie aus dieser Vorlage wieder gestrichen werden.

Wie vom Bundesrat in seiner Botschaft bereits erläutert wurde, sind als angemessene Reserven 300 Mio. CHF zu verstehen.

77 BB1 2023 2204