Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG

des Schwerverkehrs von Jahr zu Jahr schwanken, Tarifanpassungen jedoch mit einer Vorlaufzeit von 1-2 Jahren kommuniziert werden. Zudem ändern und entwickeln sich die Berechnungsmethoden für die Kostendeckung im Laufe der Jahre, da genauere und aktuellere Methoden eine Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts ermöglichen. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen zum Ausdruck bringen, dass die Kostendeckung unter Berücksichtigung erhebungs- und berechnungstechnischer Vorbehalte bezüglich der Abgabebemessung und völkerrechtlicher Vorbehalte bezüglich der Abgabehöhe ein möglichst hohes Niveau erreichen soll.

Der bisherige Absatz 2 enthält eine Definition der Kosten zulasten der Allgemeinheit, die nicht mehr zeitgemäss ist. Der Bundesrat sprach in seiner Botschaft vom 11. September 199675 von einem "Saldo der externen Kosten und Nutzen von gemeinwirtschaftlichen Leistungen des Schwerverkehrs". In derselben Botschaft kam er aber auch zum Schluss, dass der Schwerverkehr keinerlei externen Nutzen generiert. Diese Erkenntnis deckt sich mit den Berechnungen des ARE, wonach sämtlicher vom Schwerverkehr generierte Nutzen durch die Transportunternehmen selbst abgeschöpft werden.76 Die bestehende Definition der Kosten zulasten der Allgemeinheit ist daher irreführend. "Kosten zulasten der Allgemeinheit" und "externe Kosten" sind synonym zu verstehen. Das hat gleichermassen zur Folge, dass der bisherige Absatz 3 dahingehend geändert werden kann, dass "externe Kosten und Nutzen" durch den Begriff "Kosten zulasten der Allgemeinheit" ersetzt wird. An der bisherigen Berechnung ändert sich dabei materiell nichts.

Art. 8 Abgabekategorien für die LSVA

Der bestehende Artikel 8 wird im Rahmen dieser Vorlage grundlegend überarbeitet. Der bisherige Regelungsinhalt wird auseinandergenommen und in separate Bestimmungen (Art. 8, 8a und 8b) aufgeteilt. Absatz 1 hält für die Erhebung als Grundsatz Abgabekategorien fest. In Absatz 2 werden die Kriterien für die Festlegung der einzelnen Abgabekategorien erläutert. Es handelt sich hierbei um eine Konkretisierung des Begriffs der Emissionen und des Verbrauchs gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. c. Die Kriterien sind weder ausschliesslich kumulativ, noch ausschliesslich alternativ zu berücksichtigen. Der Bundesrat ist bei der Festlegung der Kategorien frei, welche und wie viele der Kriterien er berücksichtigt. Die Auflistung ist zudem nicht abschliessend formuliert. Aufgrund der Vorgaben des LVA sind die EURO-Normen (Bst. a) das aktuell massgebende Differenzierungskriterium, welches die Emissionen der einzelnen Fahrzeuge widerspiegelt. Die Bst. b und c enthalten die zwei Kriterien, die hinsichtlich der zunehmenden Verbreitung von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen als am sinnvollsten erachtet werden, um auch zukünftig die Internalisierungs- und Verlagerungswirkung der LSVA aufrechtzuerhalten. Die Integration dieser beiden Kriterien wird jedoch nicht mit dieser Vorlage umgesetzt, da dies aufgrund der geltenden Bestimmungen des LVA nicht möglich ist. Stattdessen soll mit den Änderungen das

75 BBl 1996 V 521

76 Externe Kosten und Nutzen des Verkehrs in der Schweiz - Strassen-, Schienen, Luft- und Schiffsverkehr 2019. Bundesamt für Raumentwicklung ARE, 2022.