Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG

für die Abgabekategorie der elektrisch angetriebenen Fahrzeuge massgebenden Tarif, eine prozentuale Ermässigung vorgenommen wird. Die prozentuale Ermässigung ist dabei jährlich zu reduzieren und direkt abhängig von der Marktdiffusion elektrisch angetriebener Fahrzeuge. Je nachdem wie schnell diese voranschreitet, kann der Bundesrat die prozentuale Ermässigung bei fehlender Notwendigkeit niedriger als der gesetzliche Maximalbetrag ausgestalten oder auch ganz darauf verzichten. Absatz 2 gibt dem Bundesrat damit eine Vorgabe bezüglich der maximalen Höhe der prozentualen Ermässigung. Gegen unten steht es hingegen im Ermessen des Bundesrates, ob bzw. wie hoch die jährliche Ermässigung ausfallen soll. Die Ermässigung kann auch bis auf null runter, wenn kein Bedarf bestehen sollte. Sollten die elektrisch angetriebenen schweren Motorfahrzeuge vor 2031 schon eine Mehrheit der neuzugelassenen schweren Motorfahrzeuge ausmachen, wäre der Bedarf an flankierenden Massnahmen wohl kaum mehr gegeben. Die Gründe für die Kompetenz zur Einführung eines solchen Rabattsystems sind in Kapitel 3.1.4.1 eingehend erläutert. Zur Frage, ob die reduzierten Tarife für elektrisch angetriebene Fahrzeuge mit der Verfassung und dem LVA vereinbar sind vgl. Kapitel 6.

Art. 3 Investitionsbeitrag

Mit Artikel 3 wird dem Bundesrat die Möglichkeit gegeben, Neuinvestitionen in elektrisch angetriebene Fahrzeuge gemäss Art. 1 Abs. 2 finanziell zu unterstützen. Mitfinanziert wird dabei nur der Neuerwerb von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen bei Erstinbetriebnahme. Wie auch die in Artikel 2 geregelten Rabatte ist auch die Möglichkeit der Gewährung von Investitionsbeiträgen zeitlich befristet. Zudem hängt die Umsetzung der Investitionsbeiträge davon ab, ob der Bundesrat reduzierte Tarife nach Artikel 2 umsetzt. Denn nur falls die reduzierten Tarife nach Artikel 2 umgesetzt werden, werden auch die Investitionsbeiträge umgesetzt. Die Investitionsbeiträge werden als A-fonds-perdu-Beiträge im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199078 (SuG) (siehe Kapitel 6.6) einmalig pro Fahrzeug gewährt (Absatz 4).

Absatz 2 regelt, wie die Investitionsbeiträge finanziert werden sollen. Die Investitionsbeiträge werden grundsätzlich aus dem Anteil des Bundes am Reinertrag der LSVA finanziert. Da der Reinertrag der LSVA gemäss Art. 19 Abs. 2 SVAG in erster Linie für den Aufbau einer angemessenen Reserve für den BIF gemäss Botschaft zur Nachhaltige Finanzierung der SBB verwendet werden soll, ist eine Finanzierung der vom Bund getragenen ungedeckten Kosten und damit auch die Finanzierung allfälliger Investitionsbeiträge massgebend davon abhängig, ob genügend Mittel dafür zur Verfügung stehen. Diesem Umstand wird mit der Kann-Formulierung in Absatz 1 Rechnung getragen. Stellt sich nach der Einlage in den Bahninfrastrukturfonds (BIF) und dem Aufbau der Reserven heraus, dass nicht genügend finanzielle Mittel für Investitionsbeiträge übrig sind, so macht der Bundesrat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.

In Absatz 3 wird festgehalten, dass zum Zeitpunkt seiner Zahlung, der Investitionsbeitrag pro Fahrzeug maximal der Summe entsprechen darf, die bei einer durch-

78 SR 616.1