Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG

Art. 5 Rückforderung

Um die finanzielle Gleichbehandlung zwischen den Fahrzeughaltern, die sich für das Rabattsystem entscheiden und denjenigen, die die Investitionsbeiträge wählen, gewährleisten zu können, soll der Subventionsgeber die Investitionsbeiträge in bestimmten Konstellationen wieder vom Empfänger zurückfordern können. Dies insbesondere in den Fällen, in denen ein Fahrzeughalter für den Neuerwerb eines Fahrzeugs einen Investitionsbeitrag erhält, aber dann das Fahrzeug entweder kaum benutzt oder vor Ablauf der Geltungsdauer dieses Gesetzes weiterveräussert. In diesen Fällen profitiert der Fahrzeughalter viel stärker von der durch die Investitionsbeiträge erfolgte Anschubsfinanzierung, als es ein Fahrzeughalter getan hätte, der bei gleichem Verhalten sich für das Rabattsystem entschieden hätte. Vollzugsbehörde für die Rückforderung ist das BAZG.

Mit der Bestimmung in Absatz 2 wird ein Anreiz dafür geschaffen, dass das vom Bund mitfinanzierte Fahrzeug während der Geltungsdauer des Gesetzes beim Empfänger der Investitionsbeiträge verbleibt und nicht unmittelbar weiterveräussert wird. Bei Ablauf des Gesetzes müssen die Investitionsbeiträge, die Fahrzeugen zugewiesen wurden, die nicht die für die Bestimmung des Beitrags erforderliche Kilometerzahl erreicht haben, zurückgefordert werden. Damit wird einerseits die dargelegte wirtschaftliche Ungleichbehandlung zwischen Rabattsystem und Investitionsbeiträgen verhindert. Zudem soll kein Geschäftsmodell entstehen, wonach mit der vom Bund mitfinanzierten und damit vergünstigten Anschaffung von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen beim zeitnahen Weiterverkauf Gewinne erzielt werden können.

Die Höhe der Rückforderung wird nur in wenigen Fällen dem gesamten Investitionsbeitrag entsprechen. Der Investitionsbeitrag wird auf der Grundlage der Anzahl verbleibender Jahre und den voraussichtlich durchschnittlich gefahrenen Kilometer pro Jahr berechnet. Daher muss ein Halter, der das Fahrzeug vor Erreichen dieser durchschnittlichen Kilometeranzahl weiterverkauft, einen Beitrag, der proportional zu den nicht erreichten Kilometern steht, zurückzahlen.

Art. 6 Meldepflicht

Sollte ein Fahrzeughalter eines elektrisch angetriebenen Fahrzeugs, das von einem Investitionsbeitrag im Sinne von Artikel 3 profitiert hat, sein Fahrzeug weiterverkaufen, hat er dies dem BAZG zu melden, damit dieses eine Rückforderung im Sinne von Artikel 5 prüfen kann. Die Bestimmung orientiert sich inhaltlich an Art. 29 SuG.

Art. 7 Übertretung

Damit die in Artikel 6 verankerte Meldepflicht Wirkung zeigt und die Verwendung der vom Bund gesprochenen Mittel entsprechend kontrolliert werden kann, wird deren Nichtbefolgung mit Strafe bewehrt.

Die gewählte Formulierung lässt einen Bussenrahmen bis zu 10'000 Franken pro nichtgemeldetes Fahrzeug zu und orientiert sich insbesondere am vergleichbaren Bussenrahmen von Art. 38 SuG.