Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Verfassungskonformität des Rabattsystem
Die Bundesverfassung gibt dem Bund mit Art. 85 BV die Möglichkeit, die vom Schwerverkehr verursachten Kosten mittels Schwerverkehrsabgabe decken zu können. Das verfassungsmässige Ziel liegt in der Verwirklichung des Verursacherprinzips und der Kostendeckung.
Das vorgeschlagene Rabattsystem dient der schrittweisen Eingliederung elektrisch angetriebener Fahrzeuge in die Schwerverkehrsabgabepflicht. Mit einem befristeten Rabattsystem für elektrisch angetriebene Fahrzeuge wird während der Geltungsdauer des Rabatts jedoch auch in Kauf genommen, dass die Einnahmen aufgrund der reduzierten Tarife nicht so hoch ausfallen, wie es mit dem Ende der Befreiung von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen grundsätzlich möglich wäre (siehe Kapitel 3.1.4). Damit wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen weiter zu beschleunigen. Dies um mittelfristig die durch CO2-Emissionen des Schwerverkehrs generierten externen Kosten zu reduzieren. Der elektrisch angetriebene Schwerverkehr wird um einen Teil der von ihm verursachten externen Kosten bewusst entlastet. Im Gegenzug wird ein finanzieller Anreiz für den Schwerverkehr als Verursacher geschaffen, die CO2-basierten externen Kosten zu senken und damit
- insbesondere nach Ablauf des Rabattsystems - den Anteil der ungedeckten Kosten weiter zu reduzieren. Es handelt sich folglich nicht um eine (nachträgliche) Kostendeckung wie bis anhin, sondern übergangsmässig um eine vorverlagerte Reduktion der externen Kosten. Je weniger externe Kosten durch die Verwendung elektrisch angetriebener Fahrzeuge bereits entstehen, desto weniger müssen anschliessend gedeckt werden. Das Rabattsystem ist unter diesem Aspekt mit dem dargelegten Ziel der Kostendeckung und damit dem Zweck der LSVA vereinbar.
Steuern und Abgaben müssen den Grundsätzen gemäss Art. 127 Abs. 2 BV genügen. Das Gleiche hat auch bei der Einführung eines Rabattsystems zu gelten. Sind für die Abgabekategorie der elektrisch angetriebenen Fahrzeuge zusätzliche Rabatte vorgesehen, für die Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren hingegen nicht, so stellt dies eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichmässigkeit der Besteuerung dar. Dieser ergibt sich insbesondere auch aus dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV). Eine Verletzung dieses Grundsatzes durch eine befristete Steuererleichterung lässt sich nur dann rechtfertigen, wenn das mit dem Rabattsystem verfolgte Förderziel gleichrangig mit dem primären Zweck der Abgabe verankert ist, auch wenn es lediglich eine Übergangsmassnahme darstellt. Das vorliegende Rabattsystem verfolgt das Ziel eines schnellen Wechsels auf einen möglichst CO2-emissionsfreien Schwerverkehr im Sinne des Umweltschutzes gemäss Art. 74 BV. Das mit dem Rabattsystem angestrebte Förderziel ist somit gleichrangig mit dem von der LSVA verfolgten Zweck in der Verfassung verankert.
Darüber hinaus muss das Rabattsystem sachlich notwendig und geeignet sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen und das öffentliche Interesse am verfolgten Förderziel höher gewertet werden als der Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung. Dass