Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG
das Rabattsystem geeignet aber auch notwendig ist, um das angestrebte Ziel des Umweltschutzes zu erreichen wurde bereits eingehend dargelegt (Kapitel 3.1.4.1). Bisher sind elektrisch angetriebene Fahrzeuge komplett von der LSVA befreit. In Zukunft werden diese Fahrzeuge wohl einen erheblichen Teil der Flotte ausmachen. Daher ist es notwendig, auch diese Fahrzeuge in die LSVA einzubeziehen und der Abgabepflicht zu unterstellen. Um den bisher durch die Befreiung aufgebauten Anreizeffekt nicht zu gefährden, ist es sinnvoll, einen Rabatt über einen befristeten Zeitraum zu gewähren, um den Übergang zu einer Flotte ohne CO2-Emissionen zu fördern und die Neuunterstellung übergangsmässig abzumildern. Eine schnelle Marktdurchdringung von E-Fahrzeugen und die damit verbundene Senkung der CO2-Emissionen selbst, aber auch der dadurch verursachten externen Kosten ist als Beitrag für den Umweltschutz von Bedeutung (Kapitel 3.1.4.1). Das öffentliche Interesse an diesem Beitrag ist hoch zu werten, sodass sich diese Steuererleichterung als eine zeitlich begrenzte und verhältnismässig geringe Abweichung vom Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung rechtfertigen lässt.
Die LSVA verfolgt eine Lenkungswirkung und ist einer der zentralen Massnahmen zur Erreichung des Verlagerungsziels (Art. 84 Abs. 2 BV). Auch dieser Umstand muss mitberücksichtigt werden. Es ist nicht absehbar, dass der Schwerverkehr aufgrund der befristeten Einführung des Rabattsystems von der Schiene zurück auf die Strasse wechseln wird und sich damit negativ auf die Verlagerungspolitik auswirkt. Sollte ein solcher Effekt bestehen, würde er nicht erst während der Zeit des befristeten Rabattsystems und der damit verbundenen stufenweisen Unterstellung von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen unter die LSVA-Pflicht, sondern bereits heute während der Zeit der Totalbefreiung eintreten. Das Verlagerungsziel betrifft gemäss Art. 84 Abs. 2 BV primär den Transitverkehr von Grenze zu Grenze bzw. den Güterverkehr über lange Distanzen. Die Rabatte nehmen bei den Gesamtkosten eines Strassentransports mit grosser Distanz nur eine untergeordnete Rolle ein. Im Bereich der Feinerschliessung und Nahzustellung ist eine weitere Verlagerung von der Strasse auf die Schiene zudem nur beschränkt möglich. Da die LSVA allerdings für das gesamte Strassennetz erhoben wird und nur ein Teil verlagerungstechnisch von Bedeutung ist, steht das Rabattsystem dem Verlagerungsziel insgesamt nicht entgegen.
Verfassungskonformität der Investitionsbeiträge
Die Investitionsbeiträge verfolgen das gleiche Ziel des Umweltschutzes wie das Rabattsystem, nämlich die Förderung von Fahrzeugen, die keine CO2-Emissionen ausstossen und somit umweltfreundlicher als die herkömmlichen Verbrennungsmotoren sind. Gleichzeitig soll mit diesen Beiträgen die Neuunterstellung elektrisch angetriebener Fahrzeuge unter die Abgabepflicht übergangsmässig abgemildert werden.
Die Verwendung der LSVA-Einnahmen ist aufgrund der Bundesverfassung, aber auch des SVAG selbst zweckgebunden. Die Einnahmen müssen gemäss Art. 85 Abs. 2 BV zur Deckung von Kosten verwendet werden, welche im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen. Darüber hinaus hält Art. 87a Abs. 2 Bst. a BV fest, dass der BIF insbesondere durch maximal zwei Drittel der LSVA-Einnahmen finanziert wird. Dies entspricht maximal dem Anteil, der gemäss Art. 19 Abs. 1 SVAG dem Bund aus dem Ertrag der LSVA zusteht. Sofern der Bahninfrastrukturfonds eine angemessene Reserve enthält, soll der Bund die nicht für den Fonds benötigten Mittel seines Anteils