Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG

zum Ausgleich der von ihm getragenen ungedeckten Kosten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr verwenden können (Art. 19 Abs. 2bisSVAG). Die Investitionsbeiträge kommen dabei dem abgabepflichtigen Schwerverkehr selbst zugute. Aus diesem Grund muss die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur zwingend gewährleistet bleiben, um diese weiterhin attraktiver zur Strasse zu machen und die Verlagerungswirkung möglichst zu erreichen. Nur so kann der primäre Zweck der Abgabe erfüllt werden. Erst unter dieser Bedingung können zusätzliche Mittel zur weiteren Deckung von ungetragenen Kosten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr verwendet werden. Für die Frage, ob Investitionsbeiträge zur Reduktion der externen Kosten mit dem Prinzip der Kostendeckung vereinbar sind und damit der Zweckbindung der Abgabe standhalten, kann auf die obigen Ausführungen zur Verfassungsmässigkeit des Rabattsystems verwiesen werden.

Ob die Investitionsbeiträge schlussendlich gewährt werden, hängt nebst der angemessenen Reserve des BIF wie auch beim vorgeschlagenen Rabattsystem von der Marktdiffusion elektrisch angetriebener Fahrzeuge ab. Der Investitionsbeitrag darf den Gegenwert des durchschnittlich durch das Rabattsystem reduzierten Tarifs zudem nicht überschreiten (siehe Kapitel 3.1.4.2). Somit werden auch die Investitionsbeiträge degressiv ausgestaltet sein und sich bei deren finanziellen Ausgestaltung direkt am Rabattsystem orientieren.

Ob die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und die Verlagerungswirkung zugunsten der Bahn gewährleistet sind und ob die Marktdiffusion elektrisch angetriebener Fahrzeuge die Gewährung von Investitionsbeiträgen notwendig macht bzw. rechtfertigt, liegt dabei in der Kompetenz des Bundesrates. Der Bundesrat soll zeitnah vor der Umsetzung der flankierenden Massnahmen darüber entscheiden können, wie hoch diese ausfallen sollen oder ob sie gegebenenfalls gar nicht nötig sind. Diesem Umstand wird dadurch Rechnung getragen, dass dem Bundesrat mit der gewählten Formulierung lediglich die Möglichkeit, jedoch keine Verpflichtung zur Gewährung von Investitionsbeiträgen gewährt wird.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Mit dem Abschluss der Bilateralen I konnte die Schweiz ihr eigenes Mautsystem für den Schwerverkehr - die LSVA - im LVA verankern (Kapitel 1.1.2). Die Transportdienstleistungen zwischen der Schweiz und der EU werden insbesondere durch das LVA geregelt. Die vorliegende Vorlage steht im Einklang mit dem geltenden LVA.

Seit der Verabschiedung der Klimakonvention der Vereinten Nationen 199292 (UNFCCC) treffen sich Ländervertreterinnen und -vertreter aus aller Welt regelmässig mit dem Ziel, den Klimawandel in Grenzen zu halten. Die Verabschiedung der UNFCCC ist ein Meilenstein für ein koordiniertes Vorgehen auf internationaler Ebene. Ziel der UNFCCC ist, die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf

92 SR 0.814.01