Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/16: Totalrevision der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung · 83 Seiten
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VS möchte wissen, weshalb die Noten auf eine ganze oder halbe Note gerundet werden sollten. Durch das Runden entstehen Schwellenwerteffekte.
ZH wünscht zusätzliche Absätze im Art. 10, die eine Sanktion regeln, falls die Schlussarbeit nicht abgegeben wird oder die Präsentation oder das vertiefende Gespräch durch das Verschulden der Kandidatin/des Kandidaten nicht stattfinden kann. Andernfalls ist die Gleichbehandlung aller Kandidatinnen und Kandidaten gefährdet. Eine solche Sanktion kann grundsätzlich auf Stufe Schullehrplan, das heisst kantonal, geregelt werden. Eine national einheitliche Handhabung wäre jedoch zu begrüssen
SFG Zürich schlägt die Einführung eines neuen Absatzes für den Fall vor, dass eine lernende Person keine Schlussarbeit einreicht.
PK ABU ZH schlägt die Einführung eines neuen Absatzes für den Fall vor, dass die Präsentation durch das Verschulden der Kandidatin/des Kandidaten nicht stattfinden kann.
Gemäss SBV müssen einheitliche Mindestregeln für die Schlussprüfung sowie für deren Bewertung eingeführt werden, falls es eine Schlussprüfung gibt.
Atzenweiler ist der Meinung, dass Abs. 6 der geltenden VMAB in die Verordnung eingefügt werden soll.
Art. 11
BL, SG begrüssen die Regelung der Notengebung im Falle einer Wiederholung des Qualifikationsbereichs Allgemeinbildung.
H+, OdASanté sind mit der Regelung einverstanden.
BS ist der Meinung, dass die Notenberechnung bei Wiederholung klarer ausgeführt werden soll. Entweder wird für Repetentinnen und Repetenten zwingend der Schulbesuch vorgeschrieben, was die Neugenerierung einer Erfahrungsnote möglich macht, oder sie müssen eine Schlussarbeit schreiben. GR ist der Ansicht, dass die Erfahrungsnote auch bei einer Wiederholung mitgerechnet werden soll. Durch eine unterschiedliche Handhabung in den Qualifikationsbereichen Berufskenntnisse und ABU entsteht eine Ungleichbehandlung derselben. Er beantragt, dass Art. 11 in zwei Absätze aufgeteilt wird.
ZG möchte, dass die Erfahrungsnoten weiterhin eingerechnet werden. Er beantragt eine Anpassung des Artikels analog des geltenden Art. 13 VMAB.
ZG möchte wissen, was geschieht, wenn in einer zweijährigen beruflichen Grundbildung wegen des Qualifikationsbereichs ABU die Lehre nicht bestanden wird, also die Erfahrungsnoten zu tief sind, und die Gesamtnote des EFZ damit unter die Note 4 fällt – zählen dann nur noch die Noten aus dem Repetitionsjahr?
GE ist überrascht über das Wegfallen der Möglichkeit, bei Wiederholung eine neue Erfahrungsnote zu erhalten, d.h. er wundert sich, dass der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung lediglich auf der Basis der Schlussarbeit beurteilt wird. Bei den geregelten und nicht geregelten Bildungsgänge schlägt er auch bei Wiederholung eine Beibehaltung der Noten vor und verlangt eine Anpassung des Artikels.