Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/16: Totalrevision der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung · 83 Seiten

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BCH, LCH sind der Meinung, dass die Schlussarbeit als einzige Leistung der Bedeutung des ABU nicht gerecht wird.

PK ABU ZH schlägt die Einführung eines neuen Absatzes für den Fall vor, dass eine lernende Person keine Schlussarbeit einreicht.

Atzenweiler stellt fest, dass Art. 13 der geltenden VMAB im Verordnungsentwurf ganz weggelassen wird und ist der Meinung, dass Art. 13 aus der geltenden VMAB wieder hinzugefügt werden sollte.

Art. 12

BL begrüsst die Regelung zur Dispensation im ABU.

BIKAS, KSHW, H+, HotellerieSuisse, IGKG, OdASanté, SAV, SAVOIRSOCIAL, SBV, sgv, SKKBS,

Swissmem begrüssen die Regelungen zur Dispensation und wünschen eine transparente, verbindliche und schweizweit einheitliche Praxis, wie im erläuternden Bericht aufgeführt.

JU, CEJEF JU erwähnen, dass die ABU-Dispensationen für die Berufsmaturität eine Anpassung der kantonalen Verordnung und des Projekts 3+1 der DIVTEC erfordern.

Abs. 1 Bst. a

BBZ SH begrüsst die Regelung.

Abs. 1 Bst. b

BE ist der Meinung, dass die Fälle von Dispensationen bundesweit noch etwas erweitert werden sollten und möchte eine Aufnahme einer neuen Bst. c.

SG begrüsst diesen Absatz, macht aber darauf aufmerksam, dass in Betracht gezogen werden soll, die Dispensation bereits ab dem drittletzten Semester zu ermöglichen, bemerkt aber, dass der Berufsmaturitätsunterricht ein Jahr über die berufliche Grundbildung hinaus fortdauern kann.

TI weist darauf hin, dass, wer den Berufsmaturitätsunterricht bis und mit dem vorletzten Semester besucht hat und dann abbricht, vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung dispensiert wird. Im Notenausweis steht in diesem Fall keine Note für den ABU. Er erachtet dies als eine nicht faire Regelung, da ohne eine ABU-Bewertung die Person unter Diskriminierung, etwa bei der Arbeitssuche, leiden könnte. Er ist der Meinung, dass eine Bewertung des ABU im Notenausweis erscheinen sollte.TI ist es nicht klar, ob Personen, die aufgrund von Art. 12 Abs. 1b vom ABU dispensiert wurden, bei einer zweiten beruflichen Grundbildung wieder von ABU dispensiert werden, was der Kanton TI nicht unterstützt.

BCH, BB Winterthur erachten es als Ungleichbehandlung, wenn bei einem Übertritt von einem Bildungsgang mit Berufsmaturität zu einem Bildungsgang ohne Berufsmaturität keine Teilleistung eingefordert wird.

Abs. 2

BE, JU möchten den Inhalt des Absatzes geklärt haben.

Abs. 3

SG wünscht, dass im Notenausweis «erfüllt» und nicht «dispensiert» steht.