Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/16: Totalrevision der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung · 83 Seiten

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NE ist überrascht über die Bestimmung in diesem Artikel, insbesondere betreffend die Anwendung für Lernende in einer zweijährigen beruflichen Grundbildung, die gemäss Artikel 6 Absatz a keine Schlussarbeit erstellen. Er empfiehlt die Aufnahme einer Bestimmung zur Wiederholung der Erfahrungsnote (gemäss der aktuellen Verordnungsversion, Art. 13) und eine Unterscheidung zwischen den zweijährigen beruflichen Grundbildungen und den drei- und vierjährigen Grundbildungen sowie für die im Zusammenhang mit Artikel 32 BBV zum Qualifikationsverfahren zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten..

SO vertritt die Auffassung, dass eine kantonal oder interkantonal ausgearbeitete, handlungskompetenzorientierte schriftliche Schlussprüfung die Vergleichbarkeit der Abschlüsse als Ergänzung zur

Schlussarbeit erhöht. Auf die Bestimmung der Schlussprüfung soll nicht verzichtet werden. Er möchte, dass der geltende Art. 11 VMAB in die Verordnung mit einer Änderung aufgenommen wird.

FR findet, dass Lernende, die den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung wiederholen, ein neues Produkt erarbeiten sollten. Ausserdem schlägt er vor, dass die Noten des letzten Jahres berücksichtigt werden, um die Schülerinnen und Schüler für den Unterricht zu motivieren.

VD ist der Ansicht, dass sich mit dem Artikel zwei Probleme für Lernende in einer zweijährigen beruflichen Grundbildung stellen. Einerseits müssen diese Personen bei einer Wiederholung eine Schlussarbeit erstellen, die für sie neu ist. Andererseits stimmt der Artikel nicht mit dem RLP-Entwurf überein (S. 21, Kap. 6.2 Schlussarbeit), der die Anforderungen ausschliesslich für «Personen, die ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung der zweijährigen beruflichen Grundbildung zugelassen werden» vorsieht. Der Kanton schlägt deshalb vor, den RLP anzupassen, damit diese Vorschrift auch die Repetentinnen und Repetenten der zweijährigen beruflichen Grundbildung einschliesst.

SVMEP hält fest, dass bei den Lernenden, die das letzte Jahr nicht bestanden haben, auch der Wert der Semesternoten anerkannt und diese zusammen mit der Schlussarbeit angerechnet werden sollten. Zähle nur die Schlussarbeit, so erhalte diese ein übermässiges Gewicht im Verhältnis zu den von den Lernenden in ihrem letzten Jahr geleisteten Anstrengungen und würde möglicherweise zu Misserfolgen führen. SVMEP spricht sich gegen eine stärkere Annährung der Allgemeinbildung an den Unterricht der Berufskenntnisse aus. Die Unabhängigkeit des allgemeinbildenden Unterrichts sei eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Lernenden sich emanzipieren können. Gemäss SVMEP sollte zudem präzisiert werden, dass die beiden Prüfungsexpertinnen oder -experten Lehrpersonen der Allgemeinbildung oder der Naturwissenschaften sind. Überdies plädiert SVMEP dafür, vor der Einführung des neuen RLP mindestens ein Jahr mehr einzuplanen.

VPOD wünscht sich eine Klärung des Artikels und fragt, ob die Erfahrungsnoten in der Note des Qualifikationsbereichs Allgemeinbildung nicht mehr angerechnet würden. Damit werde nur die Note der Schlussarbeit berücksichtigt. Sie müsse deshalb die Anforderungen des neuen Artikel 5 erfüllen, d. h. mindestens der Note 4 entsprechen. Er verlangt eine diesbezügliche Ergänzung von Absatz 2.

BFS Bülach, bTG sprechen sich für das Anrecht der Lernenden, den Unterricht im Wiederholungsfall besuchen zu können, aus und beantragen, Art. 13 der geltenden VMAB beizubehalten.

BB Winterthur, BBZ SH, BBZ Heimbach LU, BBZG Sursee, bTG bitten, die Unterrichtspflicht für Repetentinnen und Repetenten beziehungsweise die Anrechnung von Erfahrungsnoten im Falle von Wiederholungen zu klären.