Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/16: Totalrevision der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung · 83 Seiten
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H+, OdASanté sehen in der Tatsache, dass die Verordnung nicht näher ausführt, wie der Prozess der künftigen Revisionen ausgestaltet sein wird, die Gefahr der mittelfristigen Schwächung der gesamtschweizerischen Steuerung der Allgemeinbildung. Sie schlagen vor, eine Text analog zu den Bestimmungen in den Bildungsverordnungen zu übernehmen.
SGB stellt fest, dass die bisherige Schweizerische Kommission für Entwicklung und Qualität der Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung aufgehoben wird. Die genaue Umsetzung erscheint unklar. Er unterstützt eine Umformulierung in «Es (das SBFI) zieht dabei zwingend alle Verbundpartner mit ein, inkl. ABU-Lehrpersonen, und berücksichtigt alle Sprachregionen».
Für BCH, BFS Langenthal, BZ Interlaken, fbbe, LCH, SFG Bern-Biel, SVABU ist die Umsetzung der
Qualitätssicherung durch den Wegfall der ABU-Kommission unklar. Sie wünschen, dass alle Verbundpartner und Ausbildungsinstitutionen und vor allem ABU-Lehrpersonen berücksichtigt werden.
BCH, BFS Bülach, bTG, LCH bevorzugen den Einsatz einer Kommission nach geltendem Recht.
GE bedauert das Verschwinden der Schweizerischen Kommission für Entwicklung und Qualität der Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. Es muss sichergestellt werden, dass der interkantonale Austausch über den nicht regulierten Bildungsbereich fortgesetzt wird.
BS, SDK, TR BS vertreten die Meinung, dass die Zusammensetzung der Kommissionen transparent erfolgen soll. Die Kommissionsmitglieder müssen definiert sein (siehe geltende VMAB). SFG Zürich wünscht eine Präzisierung in Bezug auf die Zusammensetzung der Verbundpartner und Expertinnen und Experten. Der Anteil an ABU-Lehrpersonen soll 25 Prozent betragen.
NE zeigt sich erstaunt über die Abschaffung der Schweizerischen Kommission für die Entwicklung und Qualität der Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung und möchte den derzeitigen Art. 15 beibehalten.
Atzenweiler ist der Meinung, dass die Kommissionen nicht willkürlich zusammengesetzt werden dürfen. Der Passus aus der geltenden VMAB muss hinzugefügt werden.
VPOD wünscht eine Stärkung und eine Anpassung des Artikels sowie einen zusätzlichen Absatz 4, der erwähnt, dass die pädagogische Grundausbildung und die Weiterbildung der Lehrpersonen der Allgemeinbildung vollumfänglich als Arbeitszeit gelten.
Abs. 3
Für BCH, LCH, SVABU, BBZ SH, BFS Langenthal, BZ Interlaken, fbbe, SFG Bern-Biel ist es zwingend erforderlich, Expertinnen und Experten aus den Bildungsinstitutionen und ABU-Lehrpersonen einzubeziehen.
BBZ Heimbach LU schlägt einen neuen Absatz vor, der die Kantone und Schulträger in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung und den Pädagogischen Hochschule verpflichtet, die Berufsfachschulen bei der Umsetzung des RLP didaktisch und fachlich zu unterstützen.