Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/16: Totalrevision der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung · 83 Seiten
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H+, OdASanté sind mit dem Absatz einverstanden. Dies bedingt, dass der RLP überarbeitet wird, damit er tatsächlich Kompetenzen aufweist.
Abs. 2
BE erachtet es als positiv, dass das Gespräch als Bestandteil des Qualifikationsverfahrens bewertet wird. Der Trend zur Nutzung von KI ist gross, und ein vertiefendes, persönliches Gespräch ermöglicht es, was die Überlegungen der geprüften Personen sind.
HotellerieSuisse schlägt angesichts der zunehmenden Bedeutung von KI im Produktionsprozess sowie der Möglichkeit von Gruppenarbeiten vor, eine Mindestgewichtung für das individuelle vertiefende Gespräch festzulegen.
Abs. 3
AG begrüsst den Beizug von zwei Personen zur Beurteilung der Schlussarbeit. Er schlägt jedoch eine Änderung vor: Das Produkt, die Präsentation und das Gespräch zur Schlussarbeit sollen von mindestens zwei Lehrpersonen oder Expertinnen und Experten beurteilt werden sollen.
BE ist der Meinung, dass eine zweite Person nur bei einer ungenügenden Erstbeurteilung des Produkts beigezogen werden soll. Er unterstreicht dies mit verschiedenen Argumenten. Im Schulkontext ist es zielführend, dass ABU-Lehrpersonen die Prüfungen abnehmen, um den Aufwand für die Kantone und die Schulen geringer zu halten.
BL, FR, VD begrüssen den Beizug von zwei Personen zur Beurteilung der Schlussarbeit. Nicht begrüsst wird die im Vernehmlassungsentwurf formulierte Einschränkung der möglichen Prüfpersonen auf zwei Prüfungsexpertinnen und -experten, die kantonal gewählt werden müssten und folglich mit viel Aufwand verbunden wäre. Ebenfalls nicht begrüsst wird der Änderungsvorschlag der SBBK, der die Prüfpersonen einschränkend auf zwei Lehrpersonen aus der Allgemeinbildung definiert. Es wird ein Antrag auf Änderung gestellt. Die Schlussarbeit muss auch fachlich beurteilt werden können. Eine Prüfperson sollte auch durch eine BKU-Lehrperson gestellt werden können. Im Fall von Ausfällen hilft eine Regelung, die offener formuliert ist.
VD möchte eine andere Formulierung des Abs. 3.
AI, AR, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SH, SO, SZ, UR, VS, ZH, SBBK begrüssen den Beizug von
zwei Personen zur Beurteilung der Schlussarbeit. Sie sind der Meinung, dass es zielführender ist, dass ABU-Lehrpersonen die Prüfungen abnehmen. Im Unterschied zu Prüfungsexpertinnen und -experten müssen sie nicht kantonal gewählt werden. Der Aufwand für die Schulen ist damit erheblich geringer. Entsprechend sollte der Absatz angepasst werden.
NE begrüsst den Einbezug zweier Personen in die Beurteilung der Schlussarbeit. Die Formulierung «zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten» wird geschätzt, da sie den Kantonen bei der Umsetzung einen Handlungsspielraum lässt (die Lehrkräfte können, müssen aber nicht Prüfungsexpertinnen und -experten sein), insbesondere im Hinblick auf organisatorische Einschränkungen.
SG ist der Meinung, dass der Aufwand, jede Schlussarbeit von mindestens zwei Prüfungsexpertinnen und -experten beurteilen zu lassen, zu hoch ist. Er strebt eine Anpassung des Absatzes an.
TG ist der Meinung, dass die Entscheidung, ob ein/eine oder mehrere Prüfungsexpertinnen oder -experten die Schlussarbeit bewerten, in der Zuständigkeit der Berufsfachschulen liegt, da es sich dabei