Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/16: Totalrevision der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung · 83 Seiten

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Swiss Banking schlägt vor, die Prüfung der Verordnung in sieben Jahren abzuwarten, damit im Verlauf dieser Zeit Erfahrungsberichte der kaufmännischen Berufsfachschulen gesammelt und ausgewertet werden können.

VöV fordert, die Übergangsregelung und Übergangsfrist mit dem Berufsfeld und der zuständigen OdA BSD so abzustimmen, dass eine Lösung gefunden werden kann, die es ermöglicht, die Erfahrungen der aktuellen Revision einzubeziehen und das System nicht zu überfordern durch eine zu schnelle nächste Revision.

Art. 16

BL begrüsst das Inkrafttreten der Verordnung per 1. Januar 2026

FR, SDK, TR BS erachten den Zeitplan für die Umsetzung zu ehrgeizig; ein zusätzliches Jahr (Inkrafttreten 2027) würde es ermöglichen, nicht nur das Lehrprogramm, sondern auch die Lehrmaterialien zu aktualisieren. Die Verlage (hep Verlag usw.) könnten so bessere Produkte anbieten.

BCH, LCH erachten eine Inkraftsetzung im Januar 2026 angesichts der offenen Fragen in Bezug auf die Qualitätssicherung und der zeitaufwändigen Erarbeitung neuer Schullehrpläne als zu knapp bemessen. Für eine qualitative und verantwortbare Umsetzung der Revision und damit die ABU-Lehrpersonen mit einem zeitlich sowie umfangmässig realistischen und gerecht entlohnten Arbeitsaufwand zu einer langanhaltenden, wirksamen Allgemeinbildung der Berufsbildungsabsolventinnen und -absolventen beitragen können, wäre eine spätere Inkraftsetzung zielführender.

Aus Sicht von Kalaidos sind die Auswirkungen auf die bestehenden Bildungsverordnungen der einzelnen Berufe hinsichtlich «mindestens 20 Prozent des Qualifikationsverfahrens» unklar. Sie erachtet die entsprechenden Anpassungen für die Qualifikationsverfahren in den Bildungsverordnungen in der Zeitspanne als unrealistisch und spricht sich für ein Inkrafttreten am 1. Januar 2028 aus.

Weitere Bemerkungen zur Verordnung

AI, AR, BS, FR, NW, OW, SH, SO, SZ, UR, ZG, ZH, SBBK, SDK, TR BS wünschen in Zusammenhang mit Art. 30 Abs. 1 Bst. c der eidgenössischen Berufsbildungsverordnung für besondere Zielgruppen (z.B. für Lernende, die zeitgleich mit einer beruflichen Grundbildung eine Sportkarriere oder eine Karriere in den Bereichen Musik, Tanz oder Gestaltung anstreben, Personen mit familiären Betreuungspflichten, Erwachsene über 25 Jahren sowie Lernende mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen) zielgruppengerechte Verfahren zur Feststellung der zu beurteilenden Qualifikationen. Sie fordern das SBFI in Zusammenarbeit mit der SBBK auf, für diese besonderen Zielgruppen Lösungen, insbesondere im Hinblick auf die Verteilung der Allgemeinbildung während der Ausbildung und auf die Qualifikationsverfahren, zu erarbeiten.

AG, BE, LU, NE, SG, VD empfehlen, auf die Bedürfnisse bestimmter Personengruppen Rücksicht zu nehmen und fordern dafür, gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. c BBV, einen neuen Artikel in der Verordnung. Die Kantone sollen bei besonderen Zielgruppen von Art. 3 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 abweichen können. Sie definieren besondere Zielgruppen wie folgt: Lernende mit familiären Betreuungspflichten, Lernende mit psychischen oder physischen Beeinträchtigungen, Lernende, die zeitgleich mit einer