Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/16: Totalrevision der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung · 83 Seiten

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ZG begrüsst, dass der ABU weiterhin als eigenes Unterrichtsfach bestehen bleiben soll. Dadurch wird eine Schwächung der Allgemeinbildung in der Berufsbildung verhindert.

SG ist der Meinung, dass nicht vorgeschrieben werden soll, dass der ABU mit dem BKU abzustimmen ist. Wo sinnvoll, wird dies sowieso gemacht. Dies liegt in der Kompetenz der Lehrpersonen und soll nicht im Lehrplan vorgeschrieben werden.

APTex, APMöb, APParf, APSchuhe, APSEU, ASMAS, BDS, BIKAS, DIY, IGKG, KFMV, SAV, SA-VOIRSOCIAL, sgv, SKKBS, SWISS RETAIL, VSP sind der Meinung, dass die Stärkung des ABU nicht über die Separierung des Unterrichtsgefässes geschieht, sondern über die Erreichung der Lernziele und die entsprechende Verbindlichkeit und Qualitätssicherung in der Umsetzung. Solange die Arbeiten diesbezüglich nicht abgeschlossen sind und keine Umsetzungserfahrungen vorliegen, ist es weder zielführend noch verantwortbar, die Ausnahmeregelung zu streichen. Mit der Streichung werden jegliche Möglichkeiten wegbrechen, auf die spezifischen Bedürfnisse der Berufe einzugehen.

Swiss Banking merkt an, dass in der Ausgangslage folgender Satz steht: «Sie (die Berufsbildung) orientiert sich an tatsächlich nachgefragten beruflichen Qualifikationen sowie an den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes und der Gesellschaft.» Diese Aussage steht klar im Widerspruch mit dieser Totalrevision. Es macht keinen Sinn, alle Berufe über einen Leisten zu schlagen und gleichzeitig den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes entsprechen zu wollen. Auch sämtliche weiterführenden Ausführungen sprechen aus Sicht des SBV nicht gegen den integrierten Ansatz: «… zielt auf die Weiterentwicklung von Kompetenzen. Ihr Erwerb soll die Lernenden dazu befähigen, den Zugang zur Arbeitswelt zu finden, darin zu bestehen und sich in die Gesellschaft zu integrieren.». Die KV-Reform hat sich stark mit diesen Grundsätzen auseinandergesetzt und diese integriert. Es braucht keine weitere Grossreform und die Separierung des ABU.

DIY, IG UNBB sind der Meinung, dass die Schnittstelle zwischen BKU und ABU klar geregelt sein muss. Die Regel ist notwendig, damit die Lernortkooperation optimal umgesetzt werden kann. Auf weitere Papiere ist zu verzichten, da es sonst alles noch komplexer für sämtliche Ansprechpersonen macht.

HotellerieSuisse stellt fest, dass die revidierte VMAB im Gegensatz zum geltenden Recht keine begründeten Abweichungen von den Vorgaben der Verordnung zulässt. Damit entfällt die Möglichkeit des integrierten ABU. Die Abschaffung dieses bewährten Modells würde einerseits einen unverhältnismässig grossen Aufwand verursachen. Dies kurz nach dem Abschluss der grossen Reformen der kaufmännischen Grundbildung sowie jener des Detailhandels und der Lancierung der zugehörigen Lehrmittel. Deren Auswirkungen sollten seriös evaluiert werden, bevor das aktuelle Modell verworfen wird. Zudem geht mit der Abschaffung des integrierten ABU eine interessante Möglichkeit verloren, um die Schnittstellen zwischen Allgemeinbildung und Berufskenntnissen erfolgreich zu bewirtschaften. Der Spielraum für Innovationen würde mit der Abschaffung von begründeten Ausnahmen generell stark eingeschränkt. Die im Art. 15 Abs. 5 genannte Übergangsfrist bis 2037 ist keine valide Antwort auf diese schwerwiegenden Nachteile.

H+, OdASanté unterstützen die Grundsätze der Revision.

Swissmem lehnt die Streichung der Ausnahmeregelung ab.

H+, OdASanté erachten es als hochproblematisch, dass insbesondere die Verordnung nicht näher ausführt, wie der Prozess der künftigen Revisionen genau ausgestaltet sein wird. Entsprechend

scheint ihnen der Satz «Er berücksichtigt (…) geprüft wird.» als nicht korrekt. Sie schlagen die