Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/16: Totalrevision der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung · 83 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 58Fedlex · Ergebnisbericht
TI hat zur Bewertung und Gewichtung der Schlussarbeit noch Fragen und Änderungsvorschläge.12
PK ABU ZH ist der Meinung, dass aus dem Begleittext nicht klar hervorgeht, wer konkret die Gewichtung der einzelnen Teile vornimmt. Hierzu hat er zahlreiche Fragen13. Sie ist der Meinung, dass auf Verordnungsstufe geregelt werden soll, dass es Sache der Schulen ist, festzulegen, wann genau eine Schlussarbeit in zeitlicher Hinsicht als nicht abgegeben gilt und ob es bei Verspätungen Notenabzug geben soll. Im erläuternden Bericht sollte explizit darauf eingegangen werden.
Für bTG fehlt eine Erklärung, ob Lernende die keine Schlussarbeit einreichen zum Qualifikationsverfahren in Berufskunde zugelassen werden oder nicht. BCH, LCH haben Vorbehalte beim Art. 10 und beantragen, dass die Gewichtung der einzelnen Teile entsprechend ihrer Relevanz anhand vorgängig definierter Gewichtungsvarianten bei der Festlegung des Themas der Schlussarbeit bestimmt wird.
HotellerieSuisse fordert mehr Transparenz und Vergleichbarkeit bei der Gewichtung der verschiedenen Teile der Schlussarbeit. Angesichts der Möglichkeit, mit KI zunehmend ausgefeilte Produkte zu generieren, ist das vertiefende Gespräch zwingend zu mindestens einem Drittel zu gewichten. Dies ist in der Verordnung festzuhalten.
Für TI ist es nicht klar, wer die begleitende Person ist, welche die Beurteilung des Prozesses durchführt. Er geht davon aus, dass es die Lehrperson ist. Er rät, diesen Punkt zu präzisieren.
SDK, TR BS schlagen vor, dass ABU-Lehrpersonen nach Art. 46 Abs. 3 BBV die Prüfungen abnehmen. In begründeten Fällen – beispielsweise für eine BKU-Lehrperson oder für eine Lehrperson in Ausbildung mit den entsprechenden Kompetenzen – sind Ausnahmen zulässig. Über solche entscheidet die Berufsfachschule, die für die Organisation der Schlussarbeit verantwortlich ist.
Atzenweiler ist der Meinung, dass es ein organisatorischer Mehraufwand ist, das Produkt, die Präsentation und das vertiefende Gespräch von mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten beurteilen zulassen.
BL, BS sind der Ansicht, dass das Produkt nur bei ungenügender Arbeit von zwei Expertinnen und Experten/Lehrpersonen bewertet werden soll. Die Präsentation und das Gespräch zur Schlussarbeit werden, wenn möglich, von zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten beurteilt.
AI, AR, BL, GL, GR, NE, NW, OW, SH, SO, UR, SZ, ZG, ZH, SBBK sind der Meinung, dass ein zusätzlicher Hinweis zum Abs. 3 erforderlich ist, wie der hier vorgeschlagene: «Die Lehrpersonen für Allgemeinbildung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 sind grundsätzlich Personen, die eine Ausbildung im Sinne von Art. 46 Abs. 3 BBV absolviert haben. In begründeten Fällen – zum Beispiel für Lehrpersonen der beruflichen Bildung oder für Lehrpersonen in Ausbildung mit den entsprechenden Kompetenzen – sind Ausnahmen zulässig. Über diese entscheidet die für die Organisation der Schlussarbeit zuständige Berufsfachschule.»
BB Winterthur wünscht, dass präzisiert wird, was mit «begleitenden Person» gemeint ist.
SDV ist der Meinung, dass der Fokus der Schlussarbeit auf berufsspezifische Themen gelegt werden sollte.
12 Zusammenstellung Stellungnahmen
13 Zusammenstellung Stellungnahmen