Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/16: Totalrevision der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung · 83 Seiten
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vertiefenden Schlussgesprächs, das für die Endnote des Qualifikationsverfahren sehr viel zählt, sehr stark von den Fragestellungen und Relevanzsetzungen der beteiligten ABU-Lehrpersonen abhängt, dass gemäss Vernehmlassungsentwurf für Ausbildungen mit integriertem ABU die Möglichkeit, von den Verordnungsbestimmungen abzuweichen, nicht mehr vorgesehen ist.
FR begrüsst die Entscheidung, den ABU auf die Schlüsselkompetenzen und die spezifischen Kompetenzen im Bereich «Gesellschaft» auszurichten. Er ist der Ansicht, dass der Bereich «Sprache und Kommunikation» seit zu vielen Jahren mit Unterricht in der Landessprache verwechselt wird. Hier wären eine grössere Risikobereitschaft und eine klarere Integration der neuen digitalen Kompetenzen interessant gewesen. Zudem hält FR den Zeitplan zur Umsetzung für zu ambitioniert. Mit einem Jahr mehr könnten nicht nur das Unterrichtsprogramm, sondern auch die Lehrmittel aktualisiert werden.
GE zeigt sich besorgt über die Aufhebung der integrierten Allgemeinbildung im KV. Eine Einführung der Allgemeinbildung in diese Bildungsgänge würde eine bedeutende Anpassung erfordern, was die Berufsfelder – die sich bereits in einem grundlegenden Wandel befinden – unter grossen Druck setzen würde. Er bedauert die Abschaffung der Schlussprüfung zur Allgemeinbildung und äussert Bedenken bezüglich der möglichen Nutzung von künstlicher Intelligenz bei der Erarbeitung der Schlussarbeiten. Mit der Beibehaltung der Schlussprüfung würden alle Schülerinnen und Schüler in den gleichen Kompetenzen getestet, ihre redaktionellen Fähigkeiten und ihr Leseverständnis validiert. Für GE unterscheiden sich die Anforderungen an Personen, die ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs zum Qualifikationsverfahren zugelassen werden, zu sehr von jenen für Personen, die einen geregelten Bildungsgang besuchen. Um das Qualifikationsverfahren zu vereinheitlichen, fordert er für die zweijährige berufliche Grundbildung die Einführung einer Erfahrungsnote auch für Kandidatinnen und Kandidaten ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs.
GL spricht sich gegen die Abschaffung der schriftlichen Schlussprüfung aus und ist der Meinung, dass der Aufwand für die Durchführung der schriftlichen Schlussprüfung vertretbar ist.
GR erachtet es als sinnvoll, dass die Schulen und die kantonalen Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungen während der gesamten Dauer der beruflichen Grundbildung zusammenarbeiten. Zu diesem Zweck erachtet er es als wichtig, die Laufbahngestaltungskompetenzen im zu aktualisierenden RLP angemessen zu berücksichtigen.
JU ist der Ansicht, dass die Aufhebung der Schlussprüfung intra- und interkantonale Vergleiche erschwert. Zudem unterstreicht er den beträchtlichen Aufwand für die Revision des Konzepts zur Anrechnung von Bildungsleistungen, die im Zusammenhang mit den Anpassungen des Qualifikationsbereichs Allgemeinbildung vorzunehmen ist.
NE hält fest, dass die zur Vernehmlassung vorgelegte Verordnung einen moderneren Ansatz vorsieht und den Stellenwert des ABU in der Berufsbildung bekräftigt, ohne die pädagogischen Grundlagen dieses Fachs zu hinterfragen. Er begrüsst die Vereinheitlichung des allgemeinbildenden Unterrichts in den Kantonen, den ganzheitlichen Prozess des Kompetenzerwerbs durch den curricularen Aufbau des Rahmenlehrplans und die Stärkung von Sprache und Kommunikation. Allerdings spricht er sich gegen die Aufhebung der Ausnahmen zugunsten der integrierten Allgemeinbildung aus. Die für die Aufhebung der integrierten Allgemeinbildung vorgebrachten Argumente scheinen vor allem vom Willen zur Harmonisierung auszugehen und weniger auf eine Verbesserung des Systems der Berufsbildung abzustützen. Er hält eine Änderung, die weder für die Lernenden noch für die Wirtschaft einen Mehrwert bringt, für unnötig, zumal sie auch das System für die Lehrkräfte durcheinanderbringt und zusätzlichen administrativen Aufwand verursacht, statt den Fokus auf die Pädagogik zu richten. NE begrüsst die Bestimmung, die mindestens alle sieben Jahre eine periodische Überprüfung vorsieht. Wie für jede