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Vernehmlassung 2024/17: Parlamentarische Initiative. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung. Vernehmlassung zum Konzept der WBK-S · 41 Seiten

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Geltendes Recht Entwurf der Kommission Stellungnahme Nationalrat Kommission des Ständerates

des Nationalrates des Bundesrates

Anhang Anhang Anhang

(Art. 20a) (Art. 20a) (Art. 20a)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse

werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die

Familienzulagen und Finanz-

hilfen an Familienorganisati-

onen (Familienzulagenge-

setz, FamZG)1

2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Begriff und Art. 2

Zweck der Fa-

milienzulagen

Familienzulagen sind einmali-

ge oder periodische Geldleis-

tungen, die ausgerichtet wer-

den, um die finanzielle

Belastung durch ein oder meh-

rere Kinder teilweise auszu-

gleichen.

2Die Betreuungszulage dient

dazu, die Vereinbarkeit von

Familie und Erwerbstätigkeit

oder Ausbildung sowie die

Chancengerechtigkeit für Kin-

der im Vorschulalter zu ver-

bessern.

Mehrheit Minderheit (Stark, ...)

3Die Betreuungszulage hat3...

zum Ziel, die Kosten der Eltern ... für die institutionelle Kinderbe- für die institutionelle Kinderbe- treuung zu senken. treuung oder durch Drittperso- nen zu senken.

(siehe Art. 2 Bst. a UKibeG, ...)

1 SR 836.2