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Vernehmlassung 2024/17: Parlamentarische Initiative. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung. Vernehmlassung zum Konzept der WBK-S · 41 Seiten
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Geltendes Recht Entwurf der Kommission Stellungnahme Nationalrat Kommission des Ständerates
des Nationalrates des Bundesrates
Anhang Anhang Anhang
(Art. 20a) (Art. 20a) (Art. 20a)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse
werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die
Familienzulagen und Finanz-
hilfen an Familienorganisati-
onen (Familienzulagenge-
setz, FamZG)1
2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Begriff und Art. 2
Zweck der Fa-
milienzulagen
Familienzulagen sind einmali-
ge oder periodische Geldleis-
tungen, die ausgerichtet wer-
den, um die finanzielle
Belastung durch ein oder meh-
rere Kinder teilweise auszu-
gleichen.
2Die Betreuungszulage dient
dazu, die Vereinbarkeit von
Familie und Erwerbstätigkeit
oder Ausbildung sowie die
Chancengerechtigkeit für Kin-
der im Vorschulalter zu ver-
bessern.
Mehrheit Minderheit (Stark, ...)
3Die Betreuungszulage hat3...
zum Ziel, die Kosten der Eltern ... für die institutionelle Kinderbe- für die institutionelle Kinderbe- treuung zu senken. treuung oder durch Drittperso- nen zu senken.
(siehe Art. 2 Bst. a UKibeG, ...)