Vorlage

Vernehmlassung 2024/17: Parlamentarische Initiative. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung. Vernehmlassung zum Konzept der WBK-S · 41 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 21Fedlex · Vorlage

- 21 -

Geltendes Recht Entwurf der Kommission Stellungnahme des Bundesrates Nationalrat Kommission des Ständerates

des Nationalrates

Art. 3 Arten von Familienzu- Art. 3

lagen; Kompetenzen

der Kantone

1Die Familienzulagen nach diesem1... Gesetz umfassen:

a. die Kinderzulage: sie wird vom

Beginn des Geburtsmonats des

Kindes bis zum Ende des Monats

ausgerichtet, in dem das Kind das

16. Altersjahr vollendet; besteht

für das Kind schon vor Vollen-

dung des 16. Altersjahrs ein An-

spruch auf eine Ausbildungszula-

ge, so wird diese anstelle der

Kinderzulage ausgerichtet; ist das

Kind erwerbsunfähig (Art. 7

ATSG), so wird die Kinderzulage

bis zum Ende des Monats ausge-

richtet, in dem es das 20.

Altersjahr vollendet;

b. die Ausbildungszulage: sie wird

ab dem Beginn des Monats aus-

gerichtet, in dem das Kind eine

nachobligatorische Ausbildung

beginnt, jedoch frühestens ab

dem Beginn des Monats, in dem

es das 15. Altersjahr vollendet;

besucht das Kind nach Vollen-

dung des 16. Altersjahrs noch die

obligatorische Schule, so wird die

Ausbildungszulage ab dem Be-

ginn des darauffolgenden Monats

ausgerichtet; die Ausbildungszu-

lage wird bis zum Abschluss der

Ausbildung des Kindes gewährt,

längstens jedoch bis zum Ende

des Monats, in dem es das 25.

Altersjahr vollendet.