Vorlage
Vernehmlassung 2024/17: Parlamentarische Initiative. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung. Vernehmlassung zum Konzept der WBK-S · 41 Seiten
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Geltendes Recht Entwurf der Kommission Stellungnahme des Bundesrates Nationalrat Kommission des Ständerates
des Nationalrates
Art. 3 Arten von Familienzu- Art. 3
lagen; Kompetenzen
der Kantone
1Die Familienzulagen nach diesem1... Gesetz umfassen:
a. die Kinderzulage: sie wird vom
Beginn des Geburtsmonats des
Kindes bis zum Ende des Monats
ausgerichtet, in dem das Kind das
16. Altersjahr vollendet; besteht
für das Kind schon vor Vollen-
dung des 16. Altersjahrs ein An-
spruch auf eine Ausbildungszula-
ge, so wird diese anstelle der
Kinderzulage ausgerichtet; ist das
Kind erwerbsunfähig (Art. 7
ATSG), so wird die Kinderzulage
bis zum Ende des Monats ausge-
richtet, in dem es das 20.
Altersjahr vollendet;
b. die Ausbildungszulage: sie wird
ab dem Beginn des Monats aus-
gerichtet, in dem das Kind eine
nachobligatorische Ausbildung
beginnt, jedoch frühestens ab
dem Beginn des Monats, in dem
es das 15. Altersjahr vollendet;
besucht das Kind nach Vollen-
dung des 16. Altersjahrs noch die
obligatorische Schule, so wird die
Ausbildungszulage ab dem Be-
ginn des darauffolgenden Monats
ausgerichtet; die Ausbildungszu-
lage wird bis zum Abschluss der
Ausbildung des Kindes gewährt,
längstens jedoch bis zum Ende
des Monats, in dem es das 25.
Altersjahr vollendet.