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Vernehmlassung 2024/17: Parlamentarische Initiative. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung. Vernehmlassung zum Konzept der WBK-S · 41 Seiten

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Geltendes Recht Entwurf der Kommission Stellungnahme des Bundesrates Nationalrat Kommission des Ständerates

des Nationalrates

Art. 4 Anspruchsberechti-

gung für Kinder

1Zum Anspruch auf Familienzulagen

berechtigen:

a. Kinder, zu denen ein Kindesver-

hältnis im Sinne des Zivilgesetz-

buches besteht;

b. Stiefkinder;

c. Pflegekinder;

d. Geschwister und Enkelkinder der

bezugsberechtigten Person,

wenn diese für deren Unterhalt in

überwiegendem Mass aufkommt.

2Der Bundesrat regelt die Einzelhei-

ten.

3Für im Ausland wohnhafte Kinder

regelt der Bundesrat die Vorausset-

zungen für den Anspruch auf Famili-

enzulagen. Deren Höhe richtet sich

nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat.

Art. 5 Höhe der Familienzula- Art. 5

gen; Anpassung der

Ansätze

1Die Kinderzulage beträgt mindes-

tens 200 Franken pro Monat.

2Die Ausbildungszulage beträgt

mindestens 250 Franken pro Monat.