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Vernehmlassung 2024/17: Parlamentarische Initiative. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung. Vernehmlassung zum Konzept der WBK-S · 41 Seiten
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Geltendes Recht Entwurf der Kommission Stellungnahme des Bundesrates Nationalrat Kommission des Ständerates
des Nationalrates
Art. 4 Anspruchsberechti-
gung für Kinder
1Zum Anspruch auf Familienzulagen
berechtigen:
a. Kinder, zu denen ein Kindesver-
hältnis im Sinne des Zivilgesetz-
buches besteht;
b. Stiefkinder;
c. Pflegekinder;
d. Geschwister und Enkelkinder der
bezugsberechtigten Person,
wenn diese für deren Unterhalt in
überwiegendem Mass aufkommt.
2Der Bundesrat regelt die Einzelhei-
ten.
3Für im Ausland wohnhafte Kinder
regelt der Bundesrat die Vorausset-
zungen für den Anspruch auf Famili-
enzulagen. Deren Höhe richtet sich
nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat.
Art. 5 Höhe der Familienzula- Art. 5
gen; Anpassung der
Ansätze
1Die Kinderzulage beträgt mindes-
tens 200 Franken pro Monat.
2Die Ausbildungszulage beträgt
mindestens 250 Franken pro Monat.