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Vernehmlassung 2024/17: Parlamentarische Initiative. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung. Vernehmlassung zum Konzept der WBK-S · 41 Seiten
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Geltendes Recht Entwurf der Kommission Stellungnahme des Bundesrates Nationalrat Kommission des Ständerates
des Nationalrates
2. Bundesgesetz über die Famili-
enzulagen in der Landwirtschaft (FLG)1
Ia. Die Familienzulagen
1. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
Art. 1a Bezugsberechtigte Art. 1a
Personen
1Anspruch auf Familienzulagen für
landwirtschaftliche Arbeitnehmer
haben Personen, die in einem land-
wirtschaftlichen Betriebe gegen Ent-
gelt in unselbstständiger Stellung
tätig sind.
2Die Familienmitglieder des Betriebs-
leiters, die im Betrieb mitarbeiten,
haben ebenfalls Anspruch auf Famili-
enzulagen; ausgenommen sind:
a. die Verwandten des Betriebslei-
ters in auf- und absteigender
Linie;
b. die Schwiegersöhne und Schwie-
gertöchter des Betriebsleiters, die
voraussichtlich den Betrieb zur
Selbstbewirtschaftung überneh-
men werden.
3Landwirtschaftliche Arbeitnehmer3...
haben nur Anspruch auf die Haushal-
tungszulage, wenn sie sich mit ihrer
Familie in der Schweiz aufhalten (Art.
13 Abs. 2 ATSG). Die Ausrichtung ... Die Ausrichtung von Kinder- und Ausbildungszulagen von Kinder-, Ausbildungs- und Be- für Kinder im Ausland richtet sich treuungszulagen für Kinder im Aus- nach Artikel 4 Absatz 3 des Familien- land richtet sich nach Artikel 4 Absatz zulagengesetzes vom 24. März 2006 3 FamZG.
(FamZG).
4Der Bundesrat erlässt nähere Vor-
schriften über den Begriff des land-
wirtschaftlichen Betriebes und des
landwirtschaftlichen Arbeitnehmers.