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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 54 Seiten

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b. Systemdienstleistungen: Der Erlös wird gemäss Anhang 6.1 Ziffer 4.2.5, jedoch ohne Abzug der Opportunitätskosten ermittelt.

c. Herkunftsnachweise: Der Erlös wird gemäss Anhang 6.1 Ziffer 4.2.6 ermittelt.

d. Winterreserve: Der Erlös wird gemäss Anhang 6.1 Ziffer 4.2.7 ermittelt.

2 Als Marktpreis des Day-Ahead-Marktes gilt der stündliche Spotpreis für die Preiszone Schweiz, zu einem durchschnittlichen Monatswechselkurs. Dieser Preis gilt auch für ausserbörslich gehandelte Elektrizität.

3 Gehört zu einem Anlageverbund eine Einzelanlage im Einspeisevergütungssystem, so ist für den Erlös dieser Anlage die Einspeisevergütung massgebend.

Art. 90 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d

1 Zur Berechnung der Gestehungskosten werden die für eine effiziente Produktion unmittelbar nötigen Betriebskosten berücksichtigt. Berücksichtigt werden auch:

d. die Aufwendungen für gesamtbetriebliche Leistungen und die Vermarktung in der Höhe von:

1. 0,63 Rp./kWh für Laufwasserkraftwerke,

2. 0,78 Rp./kWh für Speicher-, Pumpspeicher- und Umwälzkraftwerke.

Art. 96a Ausschlussgrund

Kein Betriebskostenbeitrag gewährt wird:

a. für eine Anlage, für die ein Betreiber noch eine Mehrkostenfinanzierung nach Artikel 73 Absatz 4 EnG oder eine Einspeisevergütung erhält;

b. für den Anteil der Produktion, für die ein Betreiber eine gleitende Marktprämie erhält.

Art. 98 Abs. 1 Einleitungssatz und 2

1 Zur Einspeisevergütung und zur gleitenden Marktprämie publiziert das BFE bei Anlagen mit einer Leistung ab 30 kW folgende Angaben:

2 Bei Anlagen von weniger als 30 kW erfolgen die Publikationen nach Absatz 1 anonymisiert.

Art. 108b Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

1 Wurde einem Betreiber vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Änderung des Energiegesetzes und des Stromversorgungsgesetzes) vom 29. September 20237 für eine Anlage in Bezug auf einen Investitionsbeitrag eine Bewilligung des früheren Baubeginns erteilt, so gilt diese Bewilligung auch in Bezug auf die Gewährung einer gleitenden Marktprämie.

2 Will der Betreiber die gleitende Marktprämie in Anspruch nehmen, muss er dies der zuständigen Behörde bis zum 1. Juni 2025 mitteilen.

7 BBl 2023 2301