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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 54 Seiten

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Art. 87h Einleitungssatz

Die Vollzugsstelle kann die Fristen für die Inbetriebnahme und für das Einreichen der Bauabschlussmeldung auf Gesuch des Antragstellers erstrecken, wenn:

Art. 87i Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags

Sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Bauabschlussmeldung noch erfüllt, so setzt die Vollzugsstelle den Investitionsbeitrag anhand der tatsächlich installierten Anlagenleistung definitiv fest.

Art. 87j Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags

Der Investitionsbeitrag wird in drei Tranchen ausbezahlt:

a. 30 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 87e Buchstabe b: bei Baubeginn;

b. 30 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 87e Buchstabe b: nach Einreichen der Inbetriebnahmemeldung;

c. Differenz der Beträge nach den Buchstaben a und b zum definitiven Investitionsbeitrag: nach Eintritt der Rechtskraft der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags.

Gliederungstitel nach Artikel 87j

4. Abschnitt: Berechnung des Investitionsbeitrags

Art. 87k

Der Investitionsbeitrag berechnet sich gestützt auf die Kategorie, die Anlagenleistung und die in Anhang 2.4 festgelegten Ansätze.

Art. 87l und 87m

Aufgehoben

Art. 87y Abs. 2

2 Das BFE kürzt den Investitionsbeitrag im Umfang eines allfällig gewährten Projektierungsbeitrags.

Art. 89 Erlöse

1 Ertragsseitig werden die Erlöse gemäss den nachfolgenden Quellen und Annahmen berücksichtigt:

a. Handel von Strom für den folgenden Tag (Day-Ahead-Markt): Der Erlös wird auf der Basis des Marktpreises ermittelt; Grundlage ist das Profil, das mit der Anlage stündlich gefahren wird, oder die Summe dieser Profile bei einem Anlagenverbund; Absicherungen am Terminmarkt werden dabei gemäss Anhang 6.1 Ziffer 4.2.4 berücksichtigt; bei einer Partneranlage wird das ermittelte Profil anteilmässig auf die Partner aufgeteilt.