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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 54 Seiten

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Gliederungstitel nach Artikel 80

4a. Abschnitt: Gesuchsverfahren für Biogasanlagen, Holzkraftwerke und Klärgasanlagen

Art. 80a Gesuch

1 Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.

2 Es kann erst gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder, sofern für ein Projekt keine Baubewilligung erforderlich ist, die Baureife des Projekts nachgewiesen ist.

3 Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.3 zu enthalten.

Art. 80b Zusicherung dem Grundsatz nach

Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vollzugsstelle den Investitionsbeitrag dem Grundsatz nach zu und setzt Folgendes fest:

a. die voraussichtliche Höhe des Investitionsbeitrags aufgrund der geplanten Anlagenleistung anhand der Ansätze nach Anhang 2.3 und unter Beachtung der Höchstbeiträge nach Artikel 71;

b. den voraussichtlichen Anteil der Anlagenleistung für den ein Investitionsbeitrag gewährt wird;

c. den Höchstbetrag, den der Investitionsbeitrag nicht überschreiten darf; er entspricht dem nach Buchsstabe a festgesetzten Betrag.

Art. 80c Inbetriebnahmefrist, Fristerstreckung und Inbetriebnahmemeldung

1 Die Anlage, die erhebliche Erweiterung oder die erhebliche Erneuerung ist innerhalb von drei Jahren ab Erhalt der Verfügung nach Artikel 80b in Betrieb zu nehmen.

2 Für die Fristerstreckung und die Inbetriebnahmemeldung gilt Artikel 30edecies Absätze 2–4 sinngemäss.

Art. 80d Bauabschlussmeldung

1 Spätestens vier Jahre nach der Inbetriebnahme ist der Vollzugsstelle eine Bauabschlussmeldung einzureichen.

2 Diese muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

a. eine detaillierte Baukostenabrechnung;

b. für Erneuerungen: eine Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Investitionskosten anhand der in Anhang 2.3 aufgeführten Anlagenbestandteile;

c. die installierte Leistung und;

d. die Nettoproduktion zweier voller Betriebsjahre.

3 Kann die gesuchstellende Person die Bauabschlussmeldung aus Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht fristgerecht einreichen, so kann die Vollzugsstelle die