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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 54 Seiten

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Frist auf Gesuch hin erstrecken. Das Gesuch ist vor Ablauf der Frist schriftlich einzureichen.

Art. 80e Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags

Sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Bauabschlussmeldung noch erfüllt, so setzt die Vollzugsstelle den Investitionsbeitrag unter Beachtung des in der Zusicherung nach Artikel 80b festgesetzten Höchstbetrags nach den Vorgaben von Artikel 85 definitiv fest.

Art. 80f Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags

Der Investitionsbeitrag wird in drei Tranchen ausbezahlt:

a. 40 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 80b Buchstabe c: bei Baubeginn;

b. 30 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 80b Buchstabe c: nach Einreichen der Inbetriebnahmemeldung;

c. Differenz der Beträge nach den Buchstaben a und b zum definitiven Investitionsbeitrag: nach Eintritt der Rechtskraft der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags.

Gliederungstitel vor Artikel 81

5. Abschnitt: Bemessungskriterien für KVA, Schlammverbrennungs- und Deponiegasanlagen

Gliederungstitel nach Artikel 83

5a. Abschnitt: Bemessungskriterien für Biogasanlagen, Holzkraftwerke und Klärgasanlagen

Art. 84 Anteil bei erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen

1 Bei erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen wird der Anteil der Anlagenleistung nach der Erweiterung oder Erneuerung, für den ein Investitionsbeitrag gewährt wird, wie folgt bestimmt:

a. bei erheblichen Erweiterungen: aus dem Verhältnis der Leistungssteigerung, die aufgrund der Erweiterung zu erwarten ist, zur Gesamtleistung nach der Erweiterung;

b. bei erheblichen Erneuerungen: aus dem Verhältnis der anrechenbaren Investitionskosten, die aufgrund der Erneuerung anfallen, zu den Investitionskosten für eine neue Referenzanlage; er darf jedoch höchstens 70 Prozent der Anlagenleistung betragen.