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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 54 Seiten
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b. die Inbetriebnahme nicht fristgerecht erfolgt;
c. der Standort der Anlage nicht dem im Gebot angegebenen Standort entspricht.
Art. 30cseptiesPublikation zu den Auktionen
Zu den Auktionen für die gleitende Marktprämie publiziert die Vollzugsstelle folgende Angaben:
a. den Gebotstermin;
b. den Preismechanismus;
c. die Anzahl der eingereichten Gebote;
d. die eingereichte Gebotsmenge in kW;
e. die Anzahl der Zuschläge;
f. die Anzahl der ausgeschlossenen Gebote;
g. die Gebotsmenge der ausgeschlossenen Gebote in kW;
h. den zulässigen Gebotshöchstwert in Rappen pro kWh;
i. den niedrigsten und den höchsten Gebotswert in Rappen pro kWh;
j. den durchschnittlichen, mengengewichteten Zuschlagswert in Rappen pro kWh;
k. den niedrigsten und den höchsten Gebotswert, für den ein Zuschlag erteilt wurde, in Rappen pro kWh;
l. die niedrigste und die höchste gebotene Leistung in kW;
m. die niedrigste und die höchste gebotene Leistung, für die ein Zuschlag erteilt wurde, in kW
n. die durchschnittliche Leistung, für die ein Zuschlag erteilt wurde, in kW.
4. Abschnitt: Gleitende Marktprämie für Windenergieanlagen
Art. 30d Vergütungssätze für Windenergieanlagen
1 Die Höhe der Vergütungssätze wird anhand des Referenzanlagenprinzips bestimmt.
2 Die Vergütungssätze und die Berechnung je Kategorie und Leistungsklasse sind in Anhang 6.2 festgelegt.
Art. 30dbisReihenfolge der Berücksichtigung
1 Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs um Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie ist das Einreichedatum.
2 Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte mit der grössten Leistung zuerst berücksichtigt.