Vorlage

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 54 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage

b. die Inbetriebnahme nicht fristgerecht erfolgt;

c. der Standort der Anlage nicht dem im Gebot angegebenen Standort entspricht.

Art. 30cseptiesPublikation zu den Auktionen

Zu den Auktionen für die gleitende Marktprämie publiziert die Vollzugsstelle folgende Angaben:

a. den Gebotstermin;

b. den Preismechanismus;

c. die Anzahl der eingereichten Gebote;

d. die eingereichte Gebotsmenge in kW;

e. die Anzahl der Zuschläge;

f. die Anzahl der ausgeschlossenen Gebote;

g. die Gebotsmenge der ausgeschlossenen Gebote in kW;

h. den zulässigen Gebotshöchstwert in Rappen pro kWh;

i. den niedrigsten und den höchsten Gebotswert in Rappen pro kWh;

j. den durchschnittlichen, mengengewichteten Zuschlagswert in Rappen pro kWh;

k. den niedrigsten und den höchsten Gebotswert, für den ein Zuschlag erteilt wurde, in Rappen pro kWh;

l. die niedrigste und die höchste gebotene Leistung in kW;

m. die niedrigste und die höchste gebotene Leistung, für die ein Zuschlag erteilt wurde, in kW

n. die durchschnittliche Leistung, für die ein Zuschlag erteilt wurde, in kW.

4. Abschnitt: Gleitende Marktprämie für Windenergieanlagen

Art. 30d Vergütungssätze für Windenergieanlagen

1 Die Höhe der Vergütungssätze wird anhand des Referenzanlagenprinzips bestimmt.

2 Die Vergütungssätze und die Berechnung je Kategorie und Leistungsklasse sind in Anhang 6.2 festgelegt.

Art. 30dbisReihenfolge der Berücksichtigung

1 Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs um Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie ist das Einreichedatum.

2 Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte mit der grössten Leistung zuerst berücksichtigt.