Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 42 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Stromversorgungsverordnung

1. Ausgangslage

Das Parlament hat am 29. September 2023 im Rahmen des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (BBl 2023 2301) das Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) geändert. In der Folge ist eine Revision der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) notwendig.

2. Grundzüge der Vorlage

2.1 Ausgestaltung der Grundversorgung

Das Parlament hat an der Teilmarktöffnung (für Verbraucher mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100 MWh) festgehalten. Die bestehende Ausgestaltung der Grundversorgung hat für gebundene Endverbraucherinnen und Endverbraucher verschiedene Nachteile, weshalb der Gesetzgeber Anpassungen vorgenommen hat, um diese zu beheben.

Ablösung der Durchschnittspreismethodik

Heute gibt es eine Quersubventionierung zugunsten des freien Markts auf Kosten der Grundversorgung. Mit der Revision von Artikel 6 StromVG wird dies behoben. Die sogenannte Durchschnittspreismethode (vgl. BGE 149 II 187) wird durch eine Trennung der Beschaffungsstrategien für die Grundversorgung einerseits und die freien Marktkunden andererseits ersetzt. Beibehalten wird die Gestehungskostenregulierung. Das heisst, dass die Eigenproduktion zu ihren Gestehungskosten in die Grundversorgungstarife einfliesst (einschliesslich eines angemessenen Gewinns). Damit nicht einseitig Elektrizität aus teuren Anlagen in die Grundversorgung eingebracht wird, müssen die Grundversorgungstarife nach Massgabe der durchschnittlichen Gestehungskosten eines Geschäftsjahres der gesamten Eigenproduktion festgelegt werden, unabhängig ihrer Zuweisung (zum freien Markt oder der Grundversorgung). Wie bisher dürfen Verwaltungs- und Vertriebskosten in die Grundversorgungstarife eingerechnet werden.

Stärkung der erneuerbaren Energien in der Grundversorgung

Weiter stärkte das Parlament die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien in der Schweiz: In Zukunft sind in der Grundversorgung bestimmte Mindestmengen aus erneuerbarer Inlandproduktion abzusetzen. Diese Mindestanteile bewirken, dass Kundinnen und Kunden in der Grundversorgung effektiv eine gewisse Menge an erneuerbarem Strom erhalten (d.h. nicht lediglich die entsprechenden Herkunftsnachweise).

Der erste Mindestanteil betrifft die sogenannte erweiterte Eigenproduktion (Art. 4 Abs. 1 Bst. cbis StromVG) aus erneuerbaren Energien. Diese setzt sich aus zwei Elementen zusammen: Zum einen gehört dazu die Eigenproduktion im engeren Sinne: Elektrizität aus eigenen Anlagen und aus Partnerwerken (d.h. aus beteiligungsbedingten Bezügen). Hinzu kommt die im Netzgebiet aufgrund der Abnahmepflicht nach Artikel 15 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) abgenommene Elektrizität. Die Ausführungsvorschriften des Bundesrats sehen vor, dass von dieser erweiterten Eigenproduktion aus erneuerbaren Energien grundsätzlich mindestens die Hälfte in der Grundversorgung abzusetzen ist. Da Grundversorger mit einem vergleichsweise hohen Anteil an erneuerbarer Inlandproduktion – dies in Relation zu ihrem gesamten Elektrizitätsabsatz in der Grundversorgung

– von dieser neuen Vorgabe stärker betroffen sind als Grundversorger mit wenig Eigenproduktion, gibt es eine Ausnahmebestimmung. Nach dieser darf die 50-Prozent-Marke dann unterschritten werden, wenn ansonsten mehr als 80 Prozent der gesamten Elektrizität, die in der Grundversorgung abgesetzt