Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 42 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:
Änderung der Stromversorgungsverordnung
wird, aus dieser erweiterten Eigenproduktion aus erneuerbaren Energien stammt. Grundversorger mit viel Eigenproduktion erhalten folglich einen gewissen Spielraum.
Der zweite Mindestanteil betrifft die erneuerbare Inlandproduktion als Ganzes. Zu betrachten ist nicht die Produktionsseite des einzelnen Grundversorgers, sondern die Elektrizität, die er in der Grundversorgung absetzt. Die Ausführungsvorschriften des Bundesrats geben hierzu vor, dass das Energieportfolio in der Grundversorgung einen Mindestanteil an erneuerbarer Inlandproduktion im Umfang von mindestens 20 Prozent aufweisen muss. Wenn dieser Mindestanteil nicht bereits mit dem obligatorischen Absatz der Hälfte der «erweiterten Eigenproduktion» erreicht ist, ist dieser Anteil entsprechend zu erhöhen oder es sind zusätzlich Mittel- bzw. Langfristverträge über inländische erneuerbare Energien abzuschliessen (es sind dabei kraftwerksscharfe Verträge möglich oder solche, die Erzeugung in einem Portfolio bündeln). Diese Verträge müssen eine Laufzeit von mindestens drei Jahren aufweisen, ansonsten machen solche Stromabnahmeverträge (auch bekannt unter Power Purchase Agreements, PPA) kaum Sinn. Ihr Ziel ist nicht nur, die Energiemengen für die Grundversorgung mittel- bis langfristig zu sichern. Dem Gesetzgeber ging es insbesondere auch darum, dass Produzentinnen und Produzenten von erneuerbaren Energien ihren Absatz absichern können und dass PPA ausserhalb der staatlichen Förderung zu einer neuen sicheren und planbaren Einnahmequelle werden. Dieser zweite Mindestanteil ist vor allem für Grundversorger mit vergleichsweise wenig Eigenproduktion relevant. Er wird vom Bundesrat in der Höhe von 20 Prozent so festgelegt, dass die Verfügbarkeit von solchen Vertragsangeboten in der Schweiz grundsätzlich gegeben ist. Die Verfügbarkeit steigt mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien. Gemäss den Angaben der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom), welche sie über die Kostenrechnung erhält, werden in der Grundversorgung (Absatz von rund 33 TWh) rund 22.5 TWh eingekauft, der Rest wird über die Eigenproduktion gespiesen. Das Ziel des Bundesrats, den zweiten Mindestanteil auf 20 Prozent zu setzen, bedeutet demnach grob abgeschätzt, dass weniger als 4.5 TWh1 in der Grundversorgung durch PPA abgedeckt werden müssen.
Reduktion von Risiken und stabilere Tarife
Ferner gibt es neu eine Pflicht zur strukturierten und längerfristig ausgerichteten Beschaffung der Elektrizität, die für die Grundversorgung benötigt wird. Dies mindert die Preisschwankungen. Das Ziel ist, den Strom für die grundversorgten Kundinnen und Kunden sicher und rechtzeitig zu beschaffen und dadurch Preisrisiken zu minimieren. Damit wird die schon seit Inkrafttreten des StromVG bestehende Vorgabe, stets die «gewünschte Menge an Elektrizität zu angemessenen Tarifen» jederzeit zur Verfügung stellen zu können, besser erreicht.
2.2 Netztarifierung
Bei der Netztarifierung geht es darum, durch eine kostenorientiertere Tarifierung die Verursachergerechtigkeit in der Anlastung der Netznutzungskosten zu stärken. Hierdurch ergeben sich für flexible Endverbraucherinnen und Endverbraucher stärkere Anreize, ihren Strombezug an der Netzbelastung auszurichten und damit das Stromnetz zu entlasten. Schliesslich können durch weniger verbrauchsabhängige Netznutzungsentgelte den Eigenverbrauchern ihre verursachten Netzkosten besser angelastet werden. Langfristig können über flexiblere Netznutzungsentgelte zukünftige Netzausbaukosten reduziert werden. Bei einer möglichst verursachergerechten Anlastung der Netzkosten ist zu beachten, dass diese zu grossen Teilen strukturbedingt und zu einem erheblichen Teil leistungsabhängig sind. Verbrauchsabhängige Kosten machen nach der Netztarifierungsstudie von Consentec et al. («Weiterentwicklungen in der Tarifierung von Netz und Energie», 2021, Studie für das Bundesamt für Energie
1 Es sind weniger als 4.5 TWh, weil viele Unternehmen, welche einen grossen Teil der Energiemenge für ihre grundversorgten Kunden auf dem Markt beschaffen müssen, auch Eigenproduktion und Elektrizitätsmengen aus der Abnahmepflicht nach Artikel 15 EnG verfügen.