Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 42 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Stromversorgungsverordnung

[BFE]) nur gut 10 Prozent aus. Neben der Steigerung der Verursachergerechtigkeit soll die Netztarifierung aber weiterhin Anreize zur effizienten Elektrizitätsverwendung und neu auch für einen stabilen und sicheren Netzbetrieb setzen (Art. 14 Abs. 3 Bst. e StromVG).

Einführung dynamischer Netznutzungstarife

Um die Verursachergerechtigkeit zu verstärken und die geforderten Anreize zu setzen, soll v.a. die Einführung und Verbreitung von dynamischen Netztarifen ermöglicht werden. Indem diese Tarife zeitlich variabel sind und auf die aktuelle Knappheit des Netzes eingehen, können sie besser steuern als fixe Tarife. Somit geben dynamische Netztarife geeignetere Signale zur Netznutzung. Grundsätzlich können solche Tarife auf die gesamten Netzkosten angewendet werden, es ist dabei jedoch zu berücksichtigen, dass die strukturellen Kosten (Lage des Netzes usw.) nur bedingt durch die Netzbelastung (Bezugsspitzen) beeinflusst werden.

Eine Voraussetzung für die Umsetzung eines dynamischen Tarifs ist die Nutzung von intelligenten Messsystemen, um eine hinreichende zeitliche Auflösung des Tarifs (bspw. 15-min oder stündlich) zu ermöglichen. Mindestanforderungen dazu werden festgelegt (stündliche Auflösung). Bei Einführung einer dynamischen Netztarifierung können auch höhere Leistungspreise als bisher vom Netzbetreiber vorgesehen werden. Dynamische Preise können eine geeignete Untergrenze beinhalten, damit die strukturellen Kosten (welche unabhängig von der Netznutzung anfallen) gedeckt werden. Dies bedeutet, dass die strukturellen Kosten entweder direkt und gleichartig in die dynamischen Netznutzungsentgelte eingerechnet werden (meist wohl Arbeitspreise) oder auch zusätzliche Grund- oder auch Leistungspreise verlangt werden können. Letztere Komponenten sollten massvoll ausfallen, d.h. der dynamische Anteil überwiegen.

Wollen (insbesondere kleinere) Verteilnetzbetreiber in ihrem Netzgebiet keinen dynamischen Tarif einführen, so haben sie die weitere Möglichkeit einen nach den historischen Lastspitzen zeitlich differenzierten Leistungstarif einzuführen. In diesem Fall kann der Mindestanteil für den Arbeitspreis auf 50 Prozent abgesenkt werden.

Ansonsten gilt für die Tariffestlegung bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern mit weniger als 50 MWh Jahresverbrauch und Endverbraucherinnen und Endverbrauchern ohne Smart Meter weiterhin ein Mindestanteil für den Arbeitspreis von 70 Prozent. Für Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit einem höheren Jahresverbrauch gibt es weiterhin keine spezifischen Vorgaben in der Verordnung.

Verursachergerechtere Kostenwälzung zwischen Netzebenen

Weitere Verbesserungen in der Netztarifierung ergeben sich daraus, dass die Anteile in der Kostenwälzung zwischen den einzelnen Netzebenen stärker an die Kostenstrukturen angepasst werden. Der Leistungsanteil wird auf 90 Prozent erhöht. Für den Arbeitsanteil, der in der Wälzung nur noch 10 Prozent ausmacht, gilt neu das sogenannte Betragsnettoprinzip. Es wird die effektive Richtung des

Stromflusses berücksichtigt (also, ob in der Summe Elektrizität von der oberen auf die untere Netzebene fliesst oder umgekehrt). Dafür werden die Einspeisungen auf der jeweiligen Netzebene sowie Rückspeisungen auf höhere Netzebenen berücksichtigt werden. Zudem werden auch gesetzliche Unklarheiten in der Verrechnung der Leistungsanteile beseitigt.

2.3 Solidarisierung von Verstärkungskosten

Mit dem Umbau des Energiesystems nehmen die Elektrifizierung und der Ausbau der erneuerbaren Energien stark zu. Die zunehmend dezentrale Einspeisung erfordert eine weitere Verstärkung der Stromverteilnetze, um den erzeugten Strom abtransportieren und die Verbraucher zuverlässig mit Strom versorgen zu können.