Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 42 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Stromversorgungsverordnung

Als Netzverstärkungen im Sinne von Artikel 15b Absätze 1 – 4 StromVG gilt die notwendigen Kapazitätsverstärkung bestehender Infrastruktur. Der Substanzerhalt oder der Netzausbau im Sinne einer Erweiterung der Netze stellen keine Netzverstärkungen in diesem Sinne dar.

In Bezug auf die durch dezentrale Erzeugung bedingten Netzverstärkungen im Verteilnetz ist davon auszugehen, dass die Kosten für die Verstärkungen in ländlichen Regionen höher ausfallen. Dies aufgrund der Umstände, dass das Land mehr Platz für erneuerbare Anlagen bietet, ländliche Netze gegenwärtig in der Regel weniger gut ausgebaut sind und die Ausbaukosten innerhalb eines Netzgebietes auf weniger Haushalte verteilt werden können.

Netzverstärkungen

Um einer solchen ungleichen Belastung zwischen städtischen und ländlichen Gebieten entgegenzuwirken, wurde im Gesetz Artikel 15b Absätze 2 – 4 StromVG neu aufgenommen. Absatz 3 von Artikel 15b StromVG sieht vor, dass die Kosten für Netzverstärkungen, welche auf Mittelspannungsebene durch den Anschluss erneuerbarer Anlagen entstehen, auf Basis eines Gesuchs und nach Bewilligung durch die ElCom an die nationale Netzgesellschaft weitergegeben werden können. Dadurch werden diese Kosten mittels Solidarisierung über das Übertragungsnetz auf alle Netznutzerinnen und -nutzer in der Schweiz verteilt.

Für die Niederspannungsebene sieht der Gesetzgeber in Absatz 4 von Artikel 15b StromVG dagegen mit Hinblick auf die Anzahl der möglichen Anlagen und dem daraus folgenden Vollzugsaufwand eine vereinfachte pauschalisierte Abgeltung vor. Die Pauschale wird pro Anschluss entrichtet und deren Höhe bestimmt sich nach der Leistung der angeschlossenen Anlage. Der Zeitpunkt der Netzverstärkung fällt in der Regel nicht mit dem Anschluss der Anlage zusammen.

Die Höhe der Pauschale orientiert sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben an den durchschnittlichen Netzverstärkungskosten je kW neu angeschlossener Anlageleistung. Es handelt sich somit um die durch den Zubau von erneuerbarer Erzeugung verursachten Kapazitätserweiterungen der Niederspannungsebene und den in der selbigen zugebauten Anschlussleistung.

Im Rahmen der parlamentarischen Debatten wurde betont, dass die Höhe der Pauschale so festzusetzen ist, dass unverhältnismässig teure Verstärkungen begrenzt oder verhindert werden.

Für den Ausgangswert der Pauschale wurde die Studie «Auswirkungen der Elektrifizierung und des starken Ausbaus der erneuerbaren Energien auf die Schweizer Stromverteilnetze» von Consentec/Polynomics und EBP (2022) herangezogen. Hierfür wurden die Investitionen für Kapazitätserweiterungen auf Netzebene 7 herangezogen, wobei angenommen wurde, dass diese zur Hälfte erzeugungsgetrieben sind. Diese wurden durch die Leistung zugebauter erneuerbarer Anlagen geteilt. Hierbei wird davon ausgegangen, dass der Grossteil der Anlagen der Netzebene 7 zuzuordnen ist und der Anlagenzubau entsprechend dem Verhältnis der entsprechenden Investitionen auf Netzausbau und Kapazitätserweiterungen aufgeteilt wird. Dem Willen des Gesetzgebers in Bezug auf eine niedrige Pauschale wird durch einen Abschlag von 25 Prozent Rechnung getragen.

Die aktuelle Datenlage erlaubt keine akkurate Definition der Pauschale, eine Anpassung der Pauschale, nachdem erste Erfahrungen gesammelt wurden, ist daher voraussichtlich notwendig. Die Transparenzanforderungen in der Verordnung sollen hierbei ihren Beitrag leisten. Es ist davon auszugehen, dass mit den ersten Praxiserfahrungen allenfalls grössere Anpassungen der Verordnungsbestimmungen notwendig sein werden.

Verstärkung von Anschlussleitungen

Bisher trägt beim Anschluss von Produktionsanlagen der Produzent die Kosten bis zum Netzanschlusspunkt, der Netzbetreiber die Kosten ab diesem. Dies ist heute in Artikel 10 der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) geregelt. Dies gilt bisher auch für notwendige Verstärkungen dieser Erschliessungsleitungen. Mit dem Artikel 15b Absatz 5 StromVG passt der Gesetzge-