Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 42 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Stromversorgungsverordnung

ber dieses Prinzip ausschliesslich für die Verstärkung von bestehenden Erschliessungsleitungen, welche durch die zusätzlichen Anlagen erneuerbarer Produktion hinter dem Hausanschlusspunkt nötig sind, an. Dies z.B. um Leitungen von Bauernhöfen zu verstärken, wenn dort beispielsweise eine Solaranlage auf einem Scheunendach installiert wird. Für diese Fälle sieht der Gesetzgeber für Anlagen mit einer Leistung über 50 kW ab der Parzellengrenze eine Solidarisierung der Kosten durch Anlastung an die Kosten des Übertragungsnetzes vor. Dabei hat der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz einräumt, für diese Kosten eine Obergrenze festzulegen. Der Bundesrat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch und definiert ausgehend von Annahmen von einer mittleren Entfernung von 100 m, durchschnittlichen Verstärkungskosten von 100 Fr./m und einer mittleren Anlagengrösse von 200 kW die Obergrenze bei 50 Fr./kW. Dies entspricht bei dieser Anlagengrösse etwa 5 Prozent der gesamten Investitionskosten.

Diese neue Regelung soll insbesondere die Belegung der Dächer durch Photovoltaikanlagen in ländlichen Gebieten verbessern. Die Kosten für den Teil der Anschlussleitung auf dem Grundstück verbleiben dagegen beim Produzenten.

2.4 Messwesen

Der Gesetzgeber sprach sich gegen eine Marktöffnung im Bereich des Messwesens aus. Damit bleiben die Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet alleine für das Messwesen zuständig. Die neuen Gesetzesvorgaben sehen indes eine transparentere Anlastung der Messkosten vor – eine Solidarisierung in den Netzkosten ist nicht mehr erlaubt. Namentlich sind die Netzbetreiber gehalten, auf der Grundlage ihrer anrechenbaren Messkosten verursachergerechte Messtarife festzulegen und diese zu veröffentlichen. Das Messentgelt fällt pro Messpunkt an und ist in der Rechnungsstellung gesondert vom Netznutzungsentgelt auszuweisen.

Obergrenzen beim Messtarif und Informationspflicht im Zusammenhang mit Energieeffizienz

Auf der Verordnungsstufe werden diese Vorgaben zur Anlastung der Messkosten weiter konkretisiert. Die Messtarife sind analog zu den Netznutzungs- und Grundversorgungstarifen für jedes Kalenderjahr neu festzulegen. Weiter legt der Bundesrat die Grundlagen zur Berechnung der anrechenbaren Messkosten fest. Die Vorgaben für die anrechenbaren Betriebskosten und die kalkulatorischen Kapitalkosten der für das Messwesen erforderlichen Anlagen gestalten sich ähnlich zu den entsprechenden Vorgaben, die für den Netzbetrieb gelten. Dasselbe gilt für die Regelung zum Umgang mit Deckungsdifferenzen aus vergangenen Tarifperioden.

Gestützt auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage legt der Bundesrat in diesem Zusammenhang Tarifobergrenzen für den Einsatz von intelligenten Messsystemen bei Endverbrauchern, Erzeugern und Speicherbetreibern fest. Während diese Obergrenze bei gewöhnlichen Endverbrauchern, Erzeugern und Speichern der Netzebene 7 mit Direktmessung bis höchstens 100 Ampere bei monatlich 6 Franken liegt, fällt sie im Falle der Teilnahme an einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft aufgrund des Zusatzaufwands leicht höher aus (Fr. 6.50 pro Monat). Für die Netzebene 7 über 100 Ampere mit sog. halbindirekter Messung erfordert die Messung zusätzliche Messklemmen und Strommesswandler. Diese Obergrenze liegt bei monatlich 12 Franken.

Für die Netzebene 5 erfordert die Messung zusätzliche Messklemmen, Spannungs- und Strommesswandler. Diese Obergrenze liegt bei monatlich 42 Franken.

Die neuen gesetzlichen Vorgaben sehen zudem vor, dass die Netzbetreiber die Endverbraucher informieren über die Entwicklung des Elektrizitätsverbrauchs im Vergleich zum Vorjahr, über Möglichkeiten zur Identifikation von Einsparpotenzialen sowie über den Durchschnittsverbrauch und die Bandbreite des Verbrauchs der Endverbraucher ihrer Kundengruppe.

Rasche Bereitstellung intelligenter Messsysteme und Datenzugang