Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 42 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Stromversorgungsverordnung

Eine solche Inanspruchnahme der Flexibilität beinhaltet die Pflicht des Verteilnetzbetreibers, den betroffenen Flexibilitätsinhaber zu informieren. Diese Information unterscheidet sich abhängig davon, ob die Nutzung zum Zwecke der Abregelung der Einspeisung (Artikel 17c Absatz 4 Buchstabe a StromVG) oder bei einer unmittelbaren erheblichen Gefährdung des sicheren Netzbetriebs (Artikel 17c Absatz 4 Buchstabe b StromVG) erfolgt. Im ersten Fall ist auf Anfrage, mindestens aber bei jeder Rechnungsstellung, zu informieren. Dies kann beispielsweise über ein für jeden Flexibilitätsinhaber spezifisches Kundenportal ablaufen. Im zweiten Fall muss sofort informiert werden. Eine Mitteilung gilt als sofortig, wenn sie innerhalb von drei Tagen nach der effektiven Flexibilitätsnutzung erfolgt.

Abs. 3

Da die Inanspruchnahme der garantierten Nutzungen auch dann gewährleistet ist, wenn die Nutzung im Widerspruch zu den Rechten Dritter stehen, ist es zwingend notwendig, dass diese Dritten auf Anfrage von den Verteilnetzbetreibern Informationen über eine solche Nutzung erhalten können.

Abs. 4

Im Allgemeinen müssen die Verteilnetzbetreiber die betroffenen Flexibilitätsinhaber und die Dritten, deren Rechte unmittelbar eingeschränkt werden, über die Energiemenge (in kWh) informieren, die für die Garantien nach Artikel 17c Absatz 4 StromVG verwendet wurde. Der Netzbetreiber wählt das Kommunikationsmittel für diesen Zweck, hat aber dessen Transparenz sowie eine zuverlässige und aktuelle Zugänglichkeit zu garantieren.

Abs. 5

Artikel 8c Absätze 5 und 6 StromVV wird verschoben und dadurch um die garantierte Nutzung von Flexibilität nach Artikel 17c Absatz 4 Buchstabe a StromVG erweitert.

Abs. 6

Die Flexibilitätsnutzung wird für die Abregelung der Einspeisung in das öffentliche Netz garantiert. Der Umfang dieser Garantie ist auf einen Höchstanteil von 3 Prozent der durch die Anlage jährlich produzierten Energie beschränkt. Über diese 3 Prozent hinaus erfordert die Flexibilitätsnutzung den Abschluss oder die Anpassung eines Vertrags nach Artikel 19b oder Artikel 19c StromVV, je nachdem, ob die Flexibilität als bestehend gilt oder nicht. In jedem Fall muss dem Flexibilitätsinhaber eine Vergütung entrichtet werden, wenn die Schwelle von 3 Prozent überschritten wird.

Die Verteilnetzbetreiber sind dafür verantwortlich, transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien zur technischen Umsetzung des Einspeisemanagements zu erarbeiten. Sie legen eine gemeinsame Praxis für die Beurteilung der Abregelung der Einspeisung fest. Können sich die Netzbetreiber nicht innert nützlicher Frist auf diese Richtlinien einigen oder sind diese nicht sachgerecht, so kann das BFE in diesen Bereichen Ausführungsbestimmungen erlassen (Artikel 27 Absatz 4 StromVV).

Art. 19e Bildung einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft

Absatz 1 setzt die Mindestgrösse an Elektrizitätserzeugung (vgl. Art. 17d Abs. 2 Bst. c StromVG) doppelt so hoch fest, wie dies bei der entsprechenden Anforderung für Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch der Fall ist (vgl. Art. 15 Abs. 1 EnV). Dies begründet sich mit dem Umstand, dass es für eine lokale Elektrizitätsgemeinschaft vergleichsweise einfacher ist, Erzeugungsanlagen in ihre Gemeinschaft einzubringen, weil sie dabei anders als im Zusammenschluss zum Eigenverbrauch nicht an den Ort der Produktion gebunden ist (Art. 14 EnV).

Zu Absatz 2 findet sich eine identische Vorgabe in Artikel 15 Absatz 2 EnV.

Absatz 3 begrenzt die räumliche Ausdehnung von lokalen Elektrizitätsgemeinschaften. Zunächst muss eine lokalen Elektrizitätsgemeinschaft auf das Gebiet einer Gemeinde beschränkt sein (Art. 17d Abs. 3 Satz 2). Sind auf dem betreffenden Gemeindegebiet mehrere Netzbetreiber tätig, muss sich die Gemeinschaft überdies auf eines der Netzgebiete beschränken. Weiter sind Spannungsebenen über 36 kV (Netzebenen 1–4) ausgeschlossen. Erstens darf kein Teilnehmer auf diesen höheren Span-