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Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 19 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 10g Förderbeiträge zur Verhütung von Schäden durch Biber
1Zur Verhütung von Schäden durch Biber an Infrastrukturen oder zur Abwehr einer Gefährdung durch Biber beteiligt sich der Bund mit maximal 30 Prozent an den Kosten folgender Massnahmen der Kantone:
a. Einbau von Grabschutzgittern, Spundwänden und Dichtwänden,
b. Steinschüttungen und Kiessperren,
c. Vergitterung von Bachdurchlässen,
d. Einbau von Biberkunstbauten,
e. Einbau von Syphonrohren bei Biberdämmen,
f. Einbau von Metallplatten bei Wegeinbrüchen,
g. weitere wirksame Massnahmen der Kantone, sofern die Massnahmen nach Buchstaben a-f nicht ausreichend oder nicht zweckmässig sind.
2Erfolgen die Massnahmen nach Absatz 1 im Rahmen einer kantonalen Gesamtplanung nach Absatz 3 beteiligt sich der Bund mit maximal 50 Prozent.
3Der Bund beteiligt sich mit maximal 50 Prozent an den Kosten der kantonalen Planung von Schutzmassnahmen an Gewässerabschnitten, in denen eine ungehinderte Biberaktivität Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse gefährden könnte.
Art. 10h Zumutbarkeit von Massnahmen zum Schutz vor Schäden durch Biber und Fischotter
1Im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 gelten folgende Massnahmen zum Schutz vor Schäden durch Biber als zumutbar:
a. die Begrenzung der Stauaktivität durch Massnahmen am Biberdamm,
b. der Schutz landwirtschaftlicher Kulturen durch Elektro- oder Drahtgitterzäune,
c. der Schutz von Einzelbäumen durch Drahtmanschetten,
d. der Schutz von Uferböschungen, Dämmen und Anlagen, die der Hochwassersicherheit dienen, durch Schutzmassnahmen nach Artikel 10c Absatz 1 Buchstaben a-f,
e. der Schutz von Verkehrsinfrastrukturen durch den Einbau von Metallplatten oder Biberkunstbauten,
f. das Vergittern von Ein- und Ausläufen zu technischen Anlagen zur Wasseraufbereitung, Abwasserleitungen, Industriekanälen oder landwirtschaftlichen Drainagesystemen,
g. weitere Massnahmen der Kantone nach Artikel 10g Absatz 1 Buchstabe g.
2Im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 gelten folgende Massnahmen zum Schutz vor Schäden durch Fischotter als zumutbar:
a. elektrifizierte Schutzzäune um technische Anlagen zur Fischzucht und Fischhälterung;
b. weitere Massnahmen der Kantone.
4. Abschnitt: Forschung, Dokumentation und Beratung
Art. 12 Schweizerische Forschungs-, Dokumentations- und Beratungsstelle für das Wildtiermanagement
1Das BAFU führt die Schweizerische Forschungs-, Dokumentations- und Beratungsstelle für das Wildtiermanagement.
2Es schliesst mit schweizweit tätigen Institutionen insbesondere in folgenden Bereichen Leistungsaufträge ab:
a. Management von Wildtierarten, welche:
1. Konflikte verursachen oder Tierseuchen verbreiten;
2. ein kantonsübergreifendes Management erfordern;
3. in Schutzgebieten nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 Jagdgesetz leben;
4. regional bedroht und deren Bestände schwierig zu erfassen sind.
b. Förderung von Arten- und Lebensräumen in Schutzgebieten nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 Jagdgesetz sowie Wildtierkorridoren nach Artikel 11a Jagdgesetz.
3Zu den Aufgaben der Stelle und den Institutionen nach Absatz 2 gehören insbesondere:
a. das Führen von Statistiken und Datenbanken im Zusammenhang mit Wildtieren;
b. die Entwicklung und Vereinheitlichung von Methoden zur Erfassung von Wildtierbeständen und deren Auswirkungen auf den Lebensraum;
c. die Überwachung der Bestände von Grossraubtieren und Bibern, die Dokumentation von deren Rolle im Ökosystem sowie die Erfassung der durch sie verursachten Schäden und Auswirkungen;
d. die Überwachung der Bestände von Arten, die schwierig zu erfassen sind;
e. die Koordination von Projekten zu Fang, Markierung oder Beprobung von Wildtieren;
f. die Koordination und Durchführung von angewandten Forschungsprojekten mit Wildtieren;
g. die Dokumentation und Vermittlung von Wissen im Bereich von Wildtierforschung und -management;
h. Beratung der Kantone im Umgang mit Arten gemäss Absatz 2, bei der Arten- und Lebensraumförderung sowie bei Eingriffen in Schutzgebieten nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 Jagdgesetz.