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Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 19 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
4Das Bundesamt für Landestopografie stellt in den Landeskarten mit Schneesportthematik die Wildruhezonen sowie die darin zur Benutzung erlaubten Routen dar.
Art. 6 Abs. 2 dritter Satz
2…Tierärztinnen und Tierärzte, die pflegebedürftige Tiere einer ersten Behandlung unterziehen, benötigen keine Bewilligung, sofern die Tiere anschliessend einer Pflegestation übergeben, am Fundort wieder freigelassen oder euthanasiert werden.
Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz
1… Ausgenommen von diesem Verbot ist das Anbieten oder Veräussern von:
a. Wildtieren, die in Gefangenschaft geboren wurden und für die eine Zuchtbestätigung vorliegt oder die entsprechend gekennzeichnet sind; oder
b. freilebenden Wildtieren, die zum Zweck der Umsiedlung eingefangen wurden.
Art. 8bis
Aufgehoben
Art. 8a
Bisheriger Artikel 8bis
Art. 8b Verwendung von Drohnen für die Rehkitzrettung
Die Kantone regeln den Einsatz von Drohnen durch fachkundige Personen zur Rettung neugeborener Rehkitze vor Mähmaschinen.
Einfügen vor dem 3. Abschnitt 2a. Abschnitt: Wildtierkorridore
Art. 8c Inventar der Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung
1Wildtierkorridore haben zum Zweck, die Wanderung von Wildtieren entlang von Vernetzungsachsen zwischen ihren Lebensräumen langfristig zu sichern.
2Das Bundesinventar der Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung umfasst die im Anhang 4 aufgeführten Objekte.
3Das Inventar enthält für jedes Objekt:
a. eine kartografische Darstellung des Perimeters und eine Beschreibung des Gebietes;
b. die Tierarten, die vom Korridor hauptsächlich profitieren sollen;
c. eine Beurteilung der aktuellen Durchgängigkeit des Korridors sowie der wichtigsten Massnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionalität.
4Die Umschreibung der Objekte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) durch Verweis separat veröffentlicht (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20043). Sie ist in elektronischer Form4 zugänglich.
Art. 8d Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Funktionalität von Wildtierkorridoren
1Bund und Kantone sorgen dafür, dass die Funktionalität der Wildtierkorridore sichergestellt ist und nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt wird. Liegen im Einzelfall andere Interessen vor, ist anhand einer Interessenabwägung zu entscheiden.
2Die Wildtierkorridore sind bei der Sach-, Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen.
3Die Kantone treffen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die zur Erhaltung der Funktionalität der Wildtierkorridore geeigneten Massnahmen. Sie sorgen namentlich dafür, dass:
a. Wildtierkorridore land- und waldwirtschaftlich angepasst genutzt werden; insbesondere dürfen von Anlagen und Zäunen keine dauerhaften Beeinträchtigungen der Wildtierkorridore ausgehen;
b. innerhalb der Wildtierkorridore Strukturelemente zur Aufwertung des Korridors geschaffen werden;
c. Massnahmen getroffen werden, die den Wildtieren zur sicheren Querung des Korridors dienen;
d. die Entfernung bestehender Störungen und Hindernisse in der Nähe von Wildtierpassagen geprüft wird.
Art. 8e Förderung von Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Funktionalität von Wildtierkorridoren
Die Höhe der Abgeltungen für die Planung und die Umsetzung von Massnahmen zur funktionalen Sicherung der Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung richtet sich nach:
a. der Bedeutung der Massnahmen für die grossräumige Vernetzung der Lebensräume der Wildtiere;