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Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 19 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

a. bei einzelnen, nicht schützbaren Weideflächen einer ansonsten schützbaren Alp: die Überführung der Schafe oder Ziegen auf eine geschützte Weidefläche.

b. bei insgesamt nicht schützbaren Alpwirtschaftsbetrieben: weitere wirksame Notfallmassnahmen des Kantons in Absprache mit dem BAFU.

3Nutztiere, die sich auf einem Hofareal in Ställen oder auf befestigten Auslaufflächen befinden, gelten als vor Grossraubtieren geschützt.

4Die Tierhalter und Imker setzen die vom Kanton im Rahmen der Beratung nach Artikel 10b Absatz 1 als zumutbar erachteten Massnahmen in Eigenverantwortung um.

Art. 10d Prüfung und Anerkennung von Herdenschutzhunden

1Der Einsatzzweck von Herdenschutzhunden ist die weitgehend selbstständige Bewachung von landwirtschaftlichen Nutztieren und die damit zusammenhängende Abwehr fremder Tiere.

2Damit sie im Rahmen der Herdenschutzmassnahme nach Artikel 10c Absatz 1 Buchstabe a anerkannt und mit Finanzhilfen nach Artikel 10f Absatz 2 unterstützt werden, müssen Hunde auf ihre Eignung zum Herdenschutz erfolgreich geprüft sein und fachgerecht eingesetzt werden.

3Die Kantone bestimmen die zur Prüfung zugelassenen Hunderassen; sie prüfen die Hunde frühestens ab einem Alter von 15 Monaten einzeln auf deren Eignung zum Herdenschutz. Auf Antrag und Kosten des Kantons kann das BAFU die Prüfung veranlassen. Ein Herdenschutzhund muss anlässlich der Prüfung die folgenden Anforderungen erfüllen:

a. Er ist seinem Einsatz entsprechend auf Menschen und Tiere sozialisiert und an Umweltsituationen gewöhnt (Art. 73 Abs. 1 Tierschutzverordnung vom 23. April 20088[TSchV]) sowie bei Anwesenheit der Hundehalterin oder des Hundehalters durch diese bzw. diesen kontrollierbar.

b. Er hält sich bei seinem Einsatz eigenständig bei der Nutztierherde auf (herdentreues Verhalten) und zeigt bei Annäherung fremder Menschen und Tiere an die Nutztierherde ein angepasstes und dem Einsatzzweck nach Absatz 1 entsprechend differenziertes Abwehrverhalten.

c. Er zeigt Menschen gegenüber kein übermässiges Aggressionsverhalten (Artikel 79 TSchV).

4Die Kantone erfassen in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 TSG die Hunde, welche die Prüfung nach Absatz 3 bestanden haben, als «anerkannte Herdenschutzhunde».

5Sie sorgen dafür, dass die Einsatzgebiete anerkannter Herdenschutzhunde auf den offiziellen Fuss- und Wanderwegen angemessen markiert sind. Sie melden dem BAFU jährlich bis zum 15. April die vorgesehenen Einsatzgebiete anerkannter Herdenschutzhunde im Sömmerungsgebiet; das Bundesamt für Landestopografie stellt die gemeldeten Einsatzgebiete im Geoportal des Bundes dar.

Art. 10e Kontrolle des Herden- und Bienenschutzes

Die Kantone kontrollieren, ob die Betriebsverantwortlichen von Tierhaltungen oder Imker die Massnahmen zum Herden- und Bienenschutz gemäss der kantonalen Beratung nach Artikel 10b Absatz 1 fachgerecht umsetzen. Sie sorgen dafür, dass festgestellte Mängel rasch behoben werden.

Art. 10f Förderbeiträge des BAFU zur Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere

1Das BAFU kann sich mit einem Pauschalbeitrag von maximal 80 Prozent an den Kosten folgender Planungsarbeiten der Kantone für die Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere beteiligen:

a. regionale Planung der Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe, welche Schaf- und Ziegen sömmern, als Grundlage des Herdenschutzes;

b. einzelbetriebliche Planung zur Verhütung von Konflikten mit Herdenschutzhunden gemäss Artikel 10e Absatz 4 auf Land- und Alpwirtschaftsbetrieben;

c. Planung zur Entflechtung von Mountainbike- und Wanderwegen im Einsatzgebiet von anerkannten Herdenschutzhunden gemäss Artikel 10d Absatz 4, sofern dies gemäss der Planung nach Buchstaben b erforderlich ist, sowie die Umsetzung der Massnahmen;

d. regionale Planung zur Verhütung von Konflikten mit Bären.

2Das BAFU beteiligt sich mit einem jährlichen Pauschalbeitrag von maximal 80 Prozent an den Kosten kantonaler Herden- und Bienenschutzprogramme, insbesondere von Massnahmen zum Herden- und Bienenschutz sowie Notfallmassnahmen gemäss Artikel 10c Absätze 1 und 2. Die Höhe der Beiträge des BAFU an die Kantone bemisst sich nach dem Anteil des jeweiligen Kantons am:

a. Wolfsbestand der Schweiz;

b. Bestand an Schafen und Ziegen älter als einjährig auf Heimbetrieben in der landwirtschaftlichen Nutzfläche;

c. Sömmerungsbestand von Schafen und Ziegen, für welche ein Zusatzbetrag gemäss Artikel 47b Direktzahlungsverordnung9 ausgerichtet wird;

d. Bestand an anerkannten Herdenschutzhunden gemäss Artikel 10d Absatz 4.

8 SR 455.1

9 SR 455.1