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Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 19 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang (Ziff. III)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete vom 30. September 199111

Art. 5 Abs. 1 Bst. fbisund Bst. i

1In den Banngebieten gelten folgende allgemeine Bestimmungen:

fbisDer Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen ist verboten; vorbehalten sind polizeiliche Einsätze sowie Einsätze zu Rettungszwecken; zusätzlich können die Kantone Ausnahmen bewilligen für:

1. die wissenschaftliche Forschung;

2. Programme zur Überwachung der Bestände von Tieren und der Lebensräume;

3. Inspektionen an Infrastrukturen;

4. Foto- oder Filmaufnahmen im Rahmen einer bewilligten Veranstaltung gemäss Artikel 5 Absatz 2 sowie für Foto- oder Filmaufnahmen im öffentlichen Interesse.

i Militärische Übungen mit scharfer oder Übungsmunition sind verboten. Vorbehalten ist die vertraglich geregelte Benützung besonderer Schiessplätze und militärischer Anlagen. Der Wachtdienst der Truppe mit geladener Waffe sowie das Mitführen von Waffen bei Kontrollaufgaben des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit sind zulässig.

Art. 11 Abs. 5

Aufgehoben

6. Abschnitt: Abgeltungen und Finanzhilfen

Art. 14 Sachüberschrift

Abgeltung für die Aufsicht

Art. 15 Sachüberschrift

Abgeltung für Wildschaden

Art. 15a Finanzhilfen für Massnahmen zur Arten- und Lebensraumförderung

Die Höhe der globalen Finanzhilfen an die Kosten der Planung und die Umsetzung von Massnahmen zur Arten- und Lebensraumförderung in den Gebieten nach Anhang 1 sowie in Gebieten nach Artikel 11 Absatz 4 Jagdgesetz wird zwischen dem Bund und den betroffenen Kantonen vereinbart; sie richtet sich nach dem Umfang, der Qualität, der Komplexität und der Wirksamkeit der Massnahmen.

2. Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung vom 21. Januar 199112

Art. 5 Abs. 1 Bst. fbis

1In den Wasser- und Zugvogelreservaten gelten folgende allgemeine Bestimmungen:

fbis. Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen ist verboten; vorbehalten sind polizeiliche Einsätze sowie Einsätze zu Rettungszwecken; zusätzlich können die Kantone Ausnahmen bewilligen für:

1. die wissenschaftliche Forschung,

2. Programme zur Überwachung der Bestände von Tieren und der Lebensräume,

3. Inspektionen an Infrastrukturen,

4. Foto- oder Filmaufnahmen im Rahmen einer bewilligten Veranstaltung gemäss Artikel 5 Absatz 2 sowie für Foto- oder Filmaufnahmen im öffentlichen Interesse.

11 SR 922.31

12 SR 922.32