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Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 19 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

5. Abschnitt: Abgeltungen und Finanzhilfen

Art. 14 Sachüberschrift

Abgeltung für die Aufsicht

Art. 15 Sachüberschrift

Abgeltung für Wildschaden

Art. 15a Finanzhilfen für Massnahmen zur Arten- und Lebensraumförderung

Die Höhe der globalen Finanzhilfen an die Kosten der Planung und Umsetzung von Massnahmen für den Arten- und Lebensraumschutz in den Reservaten nach Anhang 1 sowie in Reservaten nach Artikel 11 Absatz 4 Jagdgesetz wird zwischen dem Bund und den betroffenen Kantonen vereinbart; sie richtet sich nach dem Umfang, der Qualität, der Komplexität und der Wirksamkeit der Massnahmen.