Vorlage
Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 19 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
a. die Entwicklung des Wolfsbestands in Bezug auf:
1. die Anzahl an Rudeln und sesshaft lebenden Wolfspaaren, deren Streifgebiet während den letzten 12 Monaten, sowie deren Zugehörigkeit zu den Regionen nach Anhang 3,
2. die aktuelle Zusammensetzung der Rudel, unter Angabe der Anzahl an Jungwölfen, die im Vorjahr und, soweit bereits bekannt, im laufenden Jahr geboren wurden,
3. die behördlich angeordneten Abschüsse von Wölfen sowie gewilderten Wölfe pro Rudel während den letzten 12 Monaten;
b. eine Begründung, inwiefern die Regulierung des betreffenden Rudels erforderlich ist für:
1. die Verhütung von Schäden an landwirtschaftlichen Nutztieren bei Tierhaltungen, welche die zumutbaren Herdenschutzmassnahmen gemäss der kantonalen landwirtschaftlichen Beratung umgesetzt haben,
2. die Verhütung einer Gefährdung des Menschen, oder
3. die Verhütung einer übermässigen Senkung des regionalen Bestands an wildlebenden Paarhufern; eine Regulierung ist nicht zulässig, solange die Bestände an wildlebenden Paarhufern die natürliche Verjüngung des Waldes im Streifgebiet so stark hemmen, dass Konzepte zur Verhütung von Wildschäden nach Artikel 31 Waldverordnung vom 30. November 19922 notwendig sind;
c. das Ergebnis der interkantonalen Koordination innerhalb der massgebenden Region gemäss Anhang 3.
3Bei der Regulierung von Wolfsrudeln gelten abhängig vom Wolfsbestand in den Regionen gemäss Anhang 3 die folgenden Vorgaben:
a. bei einem Rudel: es dürfen bis zur Hälfte der im Jahr der Regulierung geborenen Jungwölfe des Rudels erlegt werden;
b. bei mehreren Rudeln: es dürfen pro Rudel bis zu zwei Drittel der im Jahr der Regulierung geborenen Jungwölfe erlegt werden;
c. bei überschrittenem Mindestbestand an Rudeln gemäss Anhang 3: es dürfen sämtliche Wölfe eines Rudels erlegt werden, sofern dadurch der Mindestbestand der Region nicht unterschritten wird und trotz zumutbarer Herdenschutzmassnahmen Schäden auftreten oder die Wölfe unerwünschtes Verhalten zeigen.
4Ausnahmsweise kann im Rahmen der Regulierung nach Absatz 3 Buchstaben a und b auch ein Elterntier, das besonders schadenstiftend in Erscheinung tritt, erlegt werden.
5Wölfe, die im Streifgebiet des betreffenden Rudels innerhalb von 12 Monaten vor der Erteilung der Bewilligung zur Regulierung gewildert oder nach den Artikeln 4c sowie 9tererlegt wurden, sind der Anzahl Wölfe, die reguliert werden dürfen, anzurechnen.
6Die Bewilligung ist auf die Streifgebiete der betreffenden Rudel zu beschränken. Die Wölfe sind dabei aus dem Rudelverband und soweit möglich nahe von Nutztierherden, Siedlungen, ganzjährig bewohnten Gebäuden oder stark vom Menschen genutzten Anlagen zu erlegen. Dies gilt nicht für die Erlegung der Wölfe eines Rudels nach Absatz 3 Buchstabe c.
7Die Kantone koordinieren die jährlichen Bestandserhebungen und die Bewilligung innerhalb der Regionen gemäss Anhang 3.
8Das BAFU erteilt seine Zustimmung an den Kanton für ein Jahr; es berücksichtigt dabei die Verteilung der Rudel auf die Kantone einer Region gemäss Anhang 3. Rudel, deren Streifgebiet in mehreren Regionen nach Anhang 3 liegt, werden anteilmässig angerechnet.
Art. 4c Regulierung von Wölfen nach Artikel 12 Absatz 4bisJagdgesetz
1Ein Schaden nach Artikel 12 Absatz 4bisJagdgesetz an Nutztieren liegt vor, wenn Wölfe eines Rudels in ihrem Streifgebiet innerhalb der aktuellen Sömmerungsperiode mindestens 8 Nutztiere getötet oder ein Tier der Rinder- und Pferdegattung sowie der Neuweltkameliden getötet oder schwer verletzt haben und sofern die zumutbaren Massnahmen zum Herdenschutz vorgängig ergriffen wurden.
2Es dürfen bis zu zwei Drittel der im Jahr der Regulierung geborenen Jungtiere erlegt werden.
3Die Wölfe sind bei der Nutztierherde zu erlegen, aus der die geschädigten Nutztiere stammen.
4Die Kantone liefern dem BAFU in ihrem Antrag die Angaben nach Artikel 4 Absatz 2.
Art. 4d Finanzhilfen für den Umgang mit Wölfen nach Artikel 7a Absatz 1 Jagdgesetz
1Die Höhe der Finanzhilfen an die Kantone für die Aufsicht und die Durchführung von Massnahmen zum Umgang mit Wölfen richtet sich nach der Anzahl Rudel im Kanton.
2Der Beitrag des Bundes pro Jahr beträgt höchstens 20’000 Franken pro Rudel; für Rudel, deren Streifgebiet sich über mehrere Kantone erstreckt, wird der Beitrag anteilmässig auf die Kantone aufgeteilt. Für Rudel, deren Streifgebiet sich auch auf Teile der Nachbarländer erstreckt, wird der halbe Beitrag ausbezahlt.
Art. 4e Abs. 4
Abs. 1-3 bisheriger Art. 4terAbs. 1-3