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Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 19 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

b. dem Umfang, der Qualität, der Komplexität und der Wirksamkeit der Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Durchlässigkeit des Wildtierkorridors.

Art. 9bisund 9ter

Aufgehoben

Art. 9a Massnahmen gegen einzelne Tiere geschützter Arten

1Das BAFU verfügt Massnahmen gegen einzelne Bären; bei einer schweren und unmittelbar drohenden Gefährdung von Menschen durch einen Bären kann der Kanton den Abschuss des Bären direkt verfügen.

2Bei Massnahmen der Kantone gegen einzelne Luchse, Goldschakale, Fischotter und Steinadler ist das BAFU vorgängig anzuhören.

Art. 9b Massnahmen gegen einzelne Wölfe nach Artikel 12 Absatz 2 Jagdgesetz

1Der Kanton kann eine Abschussbewilligung für einzelne Wölfe erteilen, die nicht zu einem Rudel gehören und die einen erheblichen Schaden an Nutztieren anrichten oder Menschen gefährden.

2Ein erheblicher Schaden an Nutztieren durch einen einzelnen Wolf liegt vor, wenn in seinem Streifgebiet:

a. mindestens sechs Schafe oder Ziegen innerhalb von vier Monaten getötet werden; oder

b. mindestens ein Nutztier der Rinder- oder Pferdegattung oder ein Neuweltkamelide getötet oder schwer verletzt wird.

3Bei der Beurteilung des Schadens nach Absatz 2 unberücksichtigt bleiben Nutztiere auf Weiden von Tierhaltungen, bei welchen die zumutbaren Herdenschutzmassnahmen nicht umgesetzt wurden, oder Nutztiere, die während der Sömmerung auf Flächen gerissen werden, die gemäss Anhang 2 Ziffer 1 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20135 nicht beweidet werden dürfen.

4Eine Gefährdung von Menschen liegt insbesondere vor, wenn ein Wolf:

a. sich gegenüber Menschen oder Hunden in unmittelbarer Nähe des Menschen aggressiv verhält;

b. Hunde innerhalb von Siedlungen oder bei ganzjährig bewohnten Gebäuden angreift;

c. landwirtschaftliche Nutztiere auf einem Hofareal innerhalb von Ställen oder befestigten Laufhöfen reisst; oder

d. wiederholt und trotz Versuchen zur Vergrämung:

1. sich tagsüber aus eigenem Antrieb in unmittelbarer Nähe von Siedlungen, ganzjährig bewohnten Gebäuden oder stark vom Menschen genutzten Anlagen aufhält; oder

2. Menschen über eine gewisse Zeit und in naher Distanz folgt.

5Die betroffenen Kantone beurteilen Schäden oder Gefährdungssituationen, die auf dem Gebiet von zwei oder mehr Kantonen entstanden sind, koordiniert.

6Die Abschussbewilligung muss der Verhütung weiteren Schadens oder einer weiteren Gefährdung des Menschen durch den betreffenden Wolf dienen. Sie ist auf längstens 60 Tage zu befristen sowie auf einen angemessenen Abschussperimeter zu beschränken. Dieser entspricht:

a. bei Rissen von geschützten Nutztieren: dem Bereich, in dem sich Nutztierherden im Streifgebiet des Wolfes aufhalten;

b. bei Rissen von Nutztieren auf einer Alp, die vom Kanton gemäss Artikel 10c Absatz 2 als nicht zumutbar schützbar beurteilt ist: dem Weideperimeter dieser Alp;

c. bei einer Gefährdung des Menschen: den Orten der Gefährdung.

Art. 9c Abschuss eines einzelnen Wolfes aus einem Rudel bei einer Gefährdung von Menschen

Bei einer Gefährdung von Menschen nach Artikel 9b Absatz 4 Buchstaben a-d durch einen Wolf eines Rudels kann der Kanton in Abweichung von Artikel 4b Absatz 1 den Abschuss des betreffenden Wolfes ohne Zustimmung des BAFU sofort anordnen.

Art. 9d Massnahmen gegen einzelne Biber nach Artikel 12 Absatz 2 Jagdgesetz

1Der Kanton kann eine Abschussbewilligung für einzelne Biber erteilen, wenn diese erhebliche Schäden anrichten oder eine Gefährdung von Menschen darstellen und sich der Schaden oder die Gefährdung nicht durch zumutbare Massnahmen nach Artikel 10j Absatz 1 verhüten lässt.

2Ein erheblicher Schaden durch einen Biber liegt vor:

a. bei Untergrabung von Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, oder von Erschliessungswegen für Landwirtschaftsbetriebe;

b. bei Aufstau von Gewässern mit möglicher Überflutung von Siedlungen oder von Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, sowie möglichem Rückstau von landwirtschaftlichen Drainagesystemen, wenn dadurch Fruchtfolgeflächen betroffen sind;

c. bei Aufstau von Gewässern mit möglicher Überflutung und damit verbundener dauerhafter Schädigung von Mooren;

d. bei dauerndem Aufenthalt in Anlagen zur Wasseraufbereitung oder zur Abwasserreinigung;

5 SR 910.13